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Gründungsplan von Blinden-Anstalten.
§. 1. Die Gründung von Blindenanstalten soll in jedem Lande von einem Vereine von Menschenfreunden unter dem besonderen Schutz der einzelnen Regierungen übernommen und der Anfang der Institute je nach den Verhältnissen und Mitteln, mit 20—30 aufzunehmenden blinden Landes-Angehörigen gemacht werden; die Aufnahme Vermögensloser selbst wird, ohne einen andern Unterschied, nach Würdigkeit und Dürftigkeit bestimmt, bis der Stand der Anstalt es erlaubt, alle blinden Landesangehörigen aufzunehmen.
§. 2. Die einzelnen Gründungsvereine übernehmen die Geschäfte unentgeltlich unter der Leitung eines besonderen Ausschusses, der dem Vereine Rechenschaft schuldig ist, die in einem jährlichen Berichte und in Einsicht in die Papiere und den Stand des Vermögens der Anstalt besteht.
§. 3. Das Institut scheidet sich in männliches und weibliches, welche beide aber in Beziehung auf den Schulunterricht, so lange vereinigt sind, bis der Umfang eine Trennung zuläßt. Die Scheidung des Unterrichts tritt nach Unlständen bei der Wahl des Berufes ein.
§. 4. Der Wirkungskreis der Institute besteht in der Er- theilung des gewöhnlichen Schulunterrichts, der auf Gemeinnützigkeit beruht. Die einzelnen Lehrgegenstände, welche in drei Klassen abgehandelt werden, sind folgende:

