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Alle dergleichen Versuche können daher nichts Anders zeigen, als eine Nichtanerkennung der kirchlichen Rechte von Seite des Staates, verbunden mit willkürlichen Bestimmun­gen über kirchliche Institute, wobei der Kirche weiter nichts überlassen bleibt, als sich mit der Zusicherung zu begnügen, man wolle in ihre Rechte nicht eingreifen, die von dem­selben Staate ausgeht, der factisch die kirchlichen Rechte verletzt, und den Maststab, den er gegen seine protestanti­schen Unterthanen anwenden kann, auch auf die Katholiken ausdehnen zu müssen glaubt. So lasen wir in dem Aus­schreiben einer protestantischen Regierung, zu deren Unter­thanen auch viele Katholiken gehören, über die gemeinsame Landestrauer nicht ohne Erstaunen auch folgende Stelle: während der ersten sechs Wochen nnterbleibt auch das Orgelspiel bei dem Gottesdienste und Gesänge in den Kir­chen, weßhalb die Herren Pfarrer bei der Wahl der Gesänge- und Melodien hierauf Rücksicht nehmen werden, damit der Gesang dennoch gehörig fortgehen könne."

Nur am stillen Freitage geht in den protestantischen Kirchen vieler Länder die Orgel nicht, um den Todestag des Erlösers in stummer Trauer zu feiern, wir wissen nicht, und wollen auch darüber nicht urtheilen, ob die Landes­trauer über den Tod des Regenten der Feier des Char- freitags gleich gestellt werden solle; aber darüber ist dem Katholiken wohl eine Frage erlaubt, wie eine Regierung befugt seyn könne, den Ritus der katholischen Kirche ver­ändern und die Liturgie derselben, die für alle katholischen Länder des Erdkreises dieselbe ist, abschaffen zu wollen. Nach der katholischen Liturgie werden die Responsorien auf die Worte des Priesters bei dem feierlichen Trauergottes­dienste mit Begleitung der Orgel gesungen, und selbst während der Charwoche ertönen in den katholischen Kirchen