117
Alle dergleichen Versuche können daher nichts Anders zeigen, als eine Nichtanerkennung der kirchlichen Rechte von Seite des Staates, verbunden mit willkürlichen Bestimmungen über kirchliche Institute, wobei der Kirche weiter nichts überlassen bleibt, als sich mit der Zusicherung zu begnügen, man wolle in ihre Rechte nicht eingreifen, die von demselben Staate ausgeht, der factisch die kirchlichen Rechte verletzt, und den Maststab, den er gegen seine protestantischen Unterthanen anwenden kann, auch auf die Katholiken ausdehnen zu müssen glaubt. So lasen wir in dem Ausschreiben einer protestantischen Regierung, zu deren Unterthanen auch viele Katholiken gehören, über die gemeinsame Landestrauer nicht ohne Erstaunen auch folgende Stelle: „während der ersten sechs Wochen nnterbleibt auch das Orgelspiel bei dem Gottesdienste und Gesänge in den Kirchen, weßhalb die Herren Pfarrer bei der Wahl der Gesänge- und Melodien hierauf Rücksicht nehmen werden, damit der Gesang dennoch gehörig fortgehen könne."
Nur am stillen Freitage geht in den protestantischen Kirchen vieler Länder die Orgel nicht, um den Todestag des Erlösers in stummer Trauer zu feiern, wir wissen nicht, und wollen auch darüber nicht urtheilen, ob die Landestrauer über den Tod des Regenten der Feier des Char- freitags gleich gestellt werden solle; aber darüber ist dem Katholiken wohl eine Frage erlaubt, wie eine Regierung befugt seyn könne, den Ritus der katholischen Kirche verändern und die Liturgie derselben, die für alle katholischen Länder des Erdkreises dieselbe ist, abschaffen zu wollen. Nach der katholischen Liturgie werden die Responsorien auf die Worte des Priesters bei dem feierlichen Trauergottesdienste mit Begleitung der Orgel gesungen, und selbst während der Charwoche ertönen in den katholischen Kirchen

