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von einem Placet abhängig machen, heißt also nichts an­deres, als den Katholiken vorschreiben, sie könnten nur dann von den Quellen ihres Kirchenrechtes Gebrauch machen, wenn es dem Staate gefiele, diese Quellen für den ein­zelnen Fall anerkennen zu wollen. Tragen wir diese Ansicht auf das rechtliche Leben des Staates über, und werfen wir die Frage auf, was man wohl von einem Staate denken würde, der bei den Entscheidungen seiner Gerichte ein Urtheil, daß sich auf eine Quelle des altern Rechts stützte, nur dann anerkennen wollte, wenn er in jedem einzelnen Falle dieser Rechtsquelle erst seine Bestätigung ertheilt hätte, so können wir uns die Erläuterung der Antwort, die hier erfolgen müßte, wohl ersparen, da unter solchen Verhältnissen Miemand mehr von Recht und Rechtsquellen sprechen könnte.

Es vereinigt sich zwar hier mit der früheren Zusiche­rung des Staates eine Marime, die alle Schritte der welt­lichen Gewalt rechtfertigen soll, und bei jeder Gelegenheit wiederholt wird; sie lautet, man wolle sich nicht in die Glaubenslehre mischen-, aber was Disciplinarsache sey, das gehöre eben dadurch auch mit in den Bereich der Staats- gewalt. ES beruht ein solcher AuSspruch auf einer gänz­lichen Unkenntniß des Verhältnisses zwischen der Glaubens­lehre, der Disciplin und dem Culte, denn über die Dis­ciplin willkürlich bestimmen zu wollen, heißt Nichts Anders als den Organismus des kirchlichen Lebens in seinem Inner­sten verletzen, da die innere Disciplin und der äußere Cult^s zu Nichts Anderem dienen, als die inneren Tiefen des kirchlichen Lebens in die äußere Erscheinung umzugestalten, und es sehr schwierig, oft vielleicht ganz unthunlich sepn möchte, irgend eine Bestimmung treffen zu wollen, wo das Gebiet der Glaubenslehre abgegränzt werden müsse, und das d>er innern Disciplin beginne.