119
weit nach ihr, daß er das Begräbniß nicht, wie sonst üblich, bekannt machen, und am Abende, an welchem die Beerdigung stattfand, nur mit einer kleinen Glocke, dem sogenannten Schülergeläute läuten ließ.
Indessen hatten sich die Leute des Ortes, weil sie hörten , daß der Todte ohne Sang und Klang beerdigt werden solle, schon eine ganze Stunde vorher am Sterbehause versammelt, der Schultheiß hatte sich gleichfalls eingefunden, um sie, obgleich vergeblich, von der Begleitung der Leiche abzuhalten. Er erstattete darauf Anzeige an die Behörde, welche den Pfarrer durch Androhung einer bedeuteten Geldstrafe zum Erscheinen nöthigte, und nach gepflogener Untersuchung der Sache sowohl den Pfarrer, als auch dessen Lehrer, welcher Meßnerödienste verrichtete, zur Geldstrafe und den Kosten der Untersuchung verurtheilt. Der Pfarrer säumte nicht, an die höchste Behörde des Landes -iegegen Recurs- einzulegen, er wandte sich zugleich an seine Vorgesetzte geistliche Behörde; von jener wurde das Urtheil der nieder» Instanz bestätigt, bei dieser fand er keine Unterstützung.
Wir können schwerlich glauben, daß eine Medicinal- -olizei, von welchen Gründen sie immer ausgehe, den Verwandten und Freunden einer an den Blattern verstorbenen Person die Begleitung der Leiche verbieten könne, denn die Gefahr der Ansteckung ist doch hier wohl weil geringer, als bei der Pflege des Kranken selbst, die keine Polizeibehörde seinen Angehörigen untersagen kann, mit welchem Rechte aber der Geistliche von der Theilnahme an einem solchen Begräbnisse abgehalten, und wie er gezwungen werden könne, der Leiche den Segen und die Gebete der Kirche zu versagen, wird wohl jedem Billigdenkenden als ein unbegreifliches Verhältniß erscheinen, um so mehr, wenn er bedenkt, daß die Verweigerung des kirchlichen Be-

