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gräbnisses nach katholischem Kirchenrechte als eine Sirafe für diejenigen betrachtet wird, die von der Kirchengemein-- schast ausgeschlossen wurden. Von der Beseitigung einer Ansteckungsgefahr für den Geistlichen kann ohnedieß keine Rede sepn, denn diese ist wohl in dem Augenblicke am wahrscheinlichsten vorhanden, in welchem er dem Krankem die Sacramente reicht; hier aber können, wo es sich um s das Heil der Seele eines Sterbenden handelt, die Marimen der Medicinalpolizei nicht zur Sprache kommen.
Wo solche Thatsachen sprechen, ist es gewiß nicht zu viel behauptet, wenn wir die Zusicherung, die so häufig !.
von den Regierungen gegeben wird, man wolle in das s
innere wirkliche Leben nicht eingreifen, als eine allgemeine und Nichts sagende bezeichnen, welche ihre fortwährende Widerlegung in der Handlungsweise derselben Regierungen findet, die sich kaum die Mühe nehmen, von den Institutionen, des katholischen Kirchenrechtes sich eine mehr als höchst oberflächliche Kenntniß zu verschaffen, und zu sehr daran ge- v wohnt find, den Geistlichen lediglich als ihren Beamten zu betrachten und zu behandeln, während sie auf der andern Seite die öffentliche Glaubwürdigkeit ihm wieder zu. entziehen suchen, denn aus welch einem andern Grunde sollte es geschehen, daß Taufzeugnisse vom Pfarrer in gültiger Form ausgefertigt, noch eines Visas des Polizeibeamten bedürfen? i
Hier begegnet uns aber die Einrede: der Geistliche sey auch Civilstands-Beamter und müsse als solcher dem Staate gehorchen; wir wissen aber auch, wie man diese Eigenschaft mit seinem geistlichen Amte zu verwechseln, und den Civilstands- Beamten auch die geistlichen Functionen zu übertragen sucht; es wäre daher wohl zu wünschen, daß der Geistliche die Ehen, die er als Civilstands-Beamter zu proclamiren

