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hat, nicht in der Kirche proclamire, da die Eheleute seiner kirchlichen Gemeinde oft gar nicht angehören, und wir fest überzeugt find, jeder Rabiner werde im nämlichen Falle Anstand nehmen, eine Ehe von Christen geschlossen, in der Synagoge zu proclamiren. Von dem Geistlichen als Civil" stands-Beamten forderten sogar in einem gewissen Bezirke die Landräthe, er sollte in einem Falle, wo päpstliche Dis­pensation erbeten war, die Trauung vornehmen, ohne das. Eintreffen der Dispensation auch nur abzuwarten.

Als einen weltlichen Beamten scheint man auch in einem andern Lande den Bischof zu betrachten, da man ihm die ganze kirchliche Strafgerechtsame über seine Priester ent­zogen, und erst in neuerer Zeit wieder die Befugniß er- theilt hat, Geldstrafen bis zu dreißig Gulden oder Sus­pension auf sechs Wochen vorbehaltlich des Recurses an die Regierung auszusprechen; welche Erecutionsmittel ein Bischof zur Beitreibung einer Geldstrafe im Falle des Ungehorsams anwenden, ob er sich an die weltlichen Gerichte wenden, und die Strafe mittelst Auspfändung oder Sperrung der Temporalien erheben solle, ist uns unbekannt, gleichwie es uns unerklärlich bleibt, wie man mit der Natur der kirch­lichen Suspension einen Termin von sechs Wochen ver­einigen konnte.

Unter solchen Verhältnissen liegt es klar am Tage, warum man in dem Verzcichniß der Vorlesungen mehrerer katholisch-theologischer Facultäten das canonische Recht nicht unter den Fächern findet, welche Theologen vortragen, son­dern dieses theologische Lehrfach nur von einem Laien vor­getragen werden darf; nur zu bekannt ist ja eine Univer­sität, an der sich ein weltlicher Lehrer des kanonischen Rechtes befindet, um dessen Entfernnng die erzbischöfliche Behörde schon lange vergebens-gebeten hat, weil er geradezu un-

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