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wie das beunruhigte Gemüth der Priester sich vielleicht an das Beispiel der Machabäischen Kriege erinnert baden mag; besonders wenn Grotius Meinung begründet ist, die er im 1. Buche: Do jure dolli sc pacis, im IV. Kap. §. 7 Nro. 5 aufstellt, daß nämlich die Syrischen Könige (gegen welche damals gekämpft wurde) ein legitimes Recht aus die Oberherrschaft über die Juden hatten.

Wir haben zwar schon gesagt, daß allen solchen Gedanken und Vorstellungen der Clerus die Vorschriften des Chri- sienthums hätte entgegen setzen sollen; nichts desto weniger hatten sich aber doch Einige unter dem Vorwände der Ehre Gottes verleiten lassen, gegen die Regierung Partei zu nehmen. Es folgt nun daraus, daß ihr Betragen wohl unrecht war, daß man ihnen aber doch nicht alle Entschul­digung verweigern. dürfe. Oft nimmt man, besonders wenn das Gemüth aufgeregt ist, den Schein für Wahr­heit. Sie hätten es freilich reiflich erwägen sollen, bevor sie einen solchen Schritt wagten; weil es nicht bloß in ge­wissen Fällen sehr schwierig ist das, was des Kaisers ist, von dem zu unterscheiden, was man ohne Beleidigung Gottes demselben verweigern dürfe, sondern weil man hierin noch mehr Gefahr läuft, wenn das Gemüth vom Parteigeiste erfüllt ist. Bei reiferem und ruhigerm Urtheile wären sie leicht der Ueberzeugung geworden, daß die rus­sische Negierung zwar die Katholiken zum Schisma verlei­ten, aber sich doch nicht offenbar gegen Gott auffeh-

nen wolle. Es war also hier nicht erlaubt, mit Waffen­

gewalt einzuschreiten, sondern im Gegentheile den Sieg durch Tugenden zu erringen. Jene polnischen Priester,

von denen hier die Rede ist, waren also im Jrrthume;

weil aber der Geist, wenn er im Jrrthume befangen ist,