Erklärung über den Sinn des 2ten Satzes des §. 5. der Verordnung vom 30. Januar 1830, worin es heißt: „die Staatsgenehmigung ist aber nicht nur auf alle neu erscheinenden, päpstlichen Bullen und Constitutionen, sondern auch auf alle frühern päpstlichen Anordnungen nothwendig, sobald davon Gebrauch gemacht werden will" — erfolgte den IO. Januar 1833 ein Rescript des K. Geheimen Raths, worin, unter Bezug auf einen frühern Erlaß derselben hohen Staatsbehörde, erklärt wird: „daß das, was das Rescript vom 18. Juni 1832 von dem Rechte der Staatsgewalt, bisher schon geduldete, oder förmlich genehmigte, kirchliche Verordnungen aufzuheben, enthalte, sich keineswegs auf Glaubenssachen und wesentliche Religionssachen beziehe, indem solche nach der eigenen Aeußerung des ständischen Ausschusses mit dem Staatszwecke nicht in Widerspruch gerathen können, und es nicht in der Absicht der Staatsregierung liegen könne, die Glaubens- und Religionsfreiheit der katholischen Unterthanen irgend anzutasten." — Diese Erklärung bezieht sich zwar, der Veranlassung gemäß, auf frühere päpstliche Erlasse; da aber Erlasse, welche Glaubenslehren und wesentliche Religionshandlungen betreffen, ausdrücklich von denjenigen ausgenommen werden, welche aufzuheben die Staatsgewalt sich das Recht beilegt', so muß wegen der Gleichheit des Inhalts jene Ausnahme auch von neuen dogmatischen Bestimmungen gelten, weil die Staatsregierung, falls sie die Anerkennung und Befolgung derselben zu verhindern versuchte, dadurch die Glaubens- und Gewissensfreiheit antasten würde, von welcher Absicht ferne zu seyn, sie doch ausdrücklich erklärt.

