142

Es ist dem Fragesteller gewiß so bekannt, als uns, daß der Katholik, Laie wie Priester, in seinem Gewissen verpflichtet ist, in Glaubenssachen und was damit wesentlich zusammenhängt, sich nach dem Ur­iheil und den Entscheidungen der Kirche zu richten, so­bald er von dem Vorhandenseyn und Inhalt derselben historische Gewißheit erlangt hat. Auf die Wege und Formen, wie er zu dieser Gewißheit gelangt, kommt cs hier nicht an, da sie nach der Natur der Sache verschieden seyn können, und der Geschichte zu­folge verschieden gewesen sind.

Dieses katholische Axiom vorausgesetzt, wenden wir uns zu dem Zweifel über den fraglichen Passus des Re­verses, und finden zuvörderst, daß er von Glaubenssachen und kirchlichen Entscheidungen über solche nicht ausdrück­lich spricht. Wir glauben aber auch Gründe zu haben, anzunehmen, daß er hievon nicht sprechen wolle. Den er­sten Grnnd finden wir in unserer Verfassungsurkunde, welche 8. 70. jeder der drei im Königreiche bestehenden christlichen Confessionen freie öffentliche Religionsübung zu- fichert: und §. 71. bestimmt, daß die Anordnungen in Betreff der inner» kirchlichen Angelegenheiten der verfas­sungsmäßigen Autonomie einer jeden Kirche überlassen blei­ben. Nun ist aber Glaubensfreiheit die Grundlage einer freien Religionsübung, so wie Bestimmungen über Glau­benssachen unstreitig zu den inner« Angelegenheiten der Kirche gehören, welche sie autonomisch anordnet. Einen andern Grund finden wir in einer authentischen Erklärung der höchsten Staatsbehörde, des K. Geheimen-Raths, über einen hier einschlagenden Gegenstand. Als nämlich im I. 1832 den 19. Seprb. der ständische Ausschuß an S. K. Majestät die Bitte gestellt hatte um eine beruhigende