Geheimen Raths über den von dem ständischen Ansschuß beanstandeten tz. 5. der K. Verordnung vom 30. Januar 1830 beseitigt erscheint. Es ist auch durch die unbedingte Unterschrift dieses Reverses, wenn je in irgend einem bestimmten Falle eine wirkliche Colliston zwischen den Verpflichtungen gegen den Staat und denen gegen die Kirche eintreten könnte, weder das Recht, auf gesetz- und ordnungsmäßigem Wege Abhilfe zu suchen, noch auch das Rechtsmittel der Beschwerdeführung über etwaige Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit ausgeschlossen.
So wie aber die Staatsregierung nicht gemeint seyn kann, dadurch, daß sie die katholischen Geistlichen zum Gehorsam gegen den Landesherrn und die Landesgesetze durch den in Rede stehenden Revers verpflichtet, der kirchen- verfaffungsmäßigen Pflicht des Gehorsams gegen die Kirche und deren Prinzipien nahe treten zu wollen: so kann fie verlangen, daß ihr diese Absicht nicht durch etwaige Vorbehalte und Verwahrungen unterlegt werde, und auf einer unbedingten Unterzeichnung des Dienstreverses bestehen; und ist sie dieses dem einzeln untergeordneten Individuum gegenüber, von dem sie Vertrauen in ihre Loyalität zu fordern berechtigt ist, ihrer Würde und ihrem Ansehen schuldig, indem derlei Vorbehalte und Verwahrungen in dem vorliegenden Falle auf der Voraussetzung zu beruhen scheinen, als wollte sie zu etwas, was ihren eigenen feierlichen Versicherungen von Gewissens- und Glaubensfreiheit entgegen wäre, verpflichten. Verwährungen beruhen überhaupt auf vorausgegangener oder befürchteter Beeinträchtigung von Rechten.
Durch das Gesagte dürften die Bedenken des Vicars N. gegen die Forderung im Reverse: „nicht nur keine GvtkkSgabe. I. Bd. 3. Hft. 7

