Geheimen Raths über den von dem ständischen Ansschuß beanstandeten tz. 5. der K. Verordnung vom 30. Januar 1830 beseitigt erscheint. Es ist auch durch die unbedingte Unterschrift dieses Reverses, wenn je in irgend einem be­stimmten Falle eine wirkliche Colliston zwischen den Ver­pflichtungen gegen den Staat und denen gegen die Kirche eintreten könnte, weder das Recht, auf gesetz- und ord­nungsmäßigem Wege Abhilfe zu suchen, noch auch das Rechtsmittel der Beschwerdeführung über etwaige Beein­trächtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit ausge­schlossen.

So wie aber die Staatsregierung nicht gemeint seyn kann, dadurch, daß sie die katholischen Geistlichen zum Gehorsam gegen den Landesherrn und die Landesgesetze durch den in Rede stehenden Revers verpflichtet, der kirchen- verfaffungsmäßigen Pflicht des Gehorsams gegen die Kirche und deren Prinzipien nahe treten zu wollen: so kann fie verlangen, daß ihr diese Absicht nicht durch etwaige Vor­behalte und Verwahrungen unterlegt werde, und auf ei­ner unbedingten Unterzeichnung des Dienstreverses be­stehen; und ist sie dieses dem einzeln untergeordneten In­dividuum gegenüber, von dem sie Vertrauen in ihre Loy­alität zu fordern berechtigt ist, ihrer Würde und ihrem Ansehen schuldig, indem derlei Vorbehalte und Verwah­rungen in dem vorliegenden Falle auf der Voraussetzung zu beruhen scheinen, als wollte sie zu etwas, was ihren ei­genen feierlichen Versicherungen von Gewissens- und Glau­bensfreiheit entgegen wäre, verpflichten. Verwährungen beruhen überhaupt auf vorausgegangener oder befürchteter Beeinträchtigung von Rechten.

Durch das Gesagte dürften die Bedenken des Vicars N. gegen die Forderung im Reverse:nicht nur keine GvtkkSgabe. I. Bd. 3. Hft. 7