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kirchli.che Verfügung ohne Staatsgenehmigung zu verkün­den, zu vollziehen, u. s. w." beseitigt seyn. Diese Forde­rung beruhet auf dem §. 72. der Verfassungsurkunde; es kann somit der Staatsregierung nicht verwehret werden, denjenigen, welchen die Verkündung und Vollziehung der kirchlichen Verordnungen gewöhnlich obliegt, die besondere Verpflichtung, sich nach diesem §. der Verfassung zu ver­halten, aufzulegen.

Die Kirche entsteht auch nicht, wo ihr Verhältniß zum Staate ein rechtlich geordnetes und rechtlich bestehen­des ist, ihre zweckdienlich erachteten Verfügungen offenzu­legen, so wie sie zu der Voraussetzung berechtigt ist, daß die Staatsgenehmigung ihr nicht willkührlich vorenthalten werde. Es kann demnach damit der der Kirche angelobte Gehorsam wohlbestehen; auch ist die Berufung auf die professio ficlci Trid. hier um so weniger am Orte, als es sich hiebei keineswegs um Glaubenssachen und wesent­liche Institutionen unserer Kirche handelt, indem diese, als feierlichst anerkannt und garantirt, nicht erst noch der Einsicht und Genehmigung des Staats unterstellt werden können.

Was die Beanstandung der Worte:wie sie (nämlich die allgemeinen und besonder!, Obliegenheiten des Amtes) immer beschaffen sepn und erforderlich werden mögen," betrifft, so müssen wir dem Vikar N. bemerken, daß in einem Pflichtverhalten die Obliegenheiten nur in allge­meinen Ausdrücken namhaft gemacht, und alle um so we­niger aufgezählt werden können, als im Laufe der Zeit neue Instructionen, Verordnungen rc., mit denen neue Verpflichtungen verbunden sind, erscheinen. Dieses und nichts anderes kann mit diesen allerdings und nothwendig allgemeinen und unbestimmten Ausdrücken gesagt werden