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desherrliche Placet noch folgendermaffen:nicht nur keine päpstliche, bischöfliche oder was immer für eine kirchliche Verordnung, welche die königliche Genehmigung nicht hat, zu verkünden oder zu vollziehen, sondern auch, wenn mir so etwas zukommen oder bekannt werden sollte, als­bald es der Vorgesetzten Staatskirchenbehörde anzuzeigen," Man denke sich in die Lage eines Geistlichen, der eben die erste Anstellung erhalten hat, mit den Seinigen und seiner Habe in den Ort seiner künftigen Wirksamkeit ein­gezogen ist, von dem Decan in Anwesenheit der benachbar­ten Pfarrer öffentlich in der Kirche der Gemeinde vorge- fiellt wird,' und nun vor Allem jenen Revers laut und vernehmlich, das Angesicht gegen die Gemeinde gewendet, ablesen muß, in welchem seine Kirche, die Kirche, in der er getauft, erzogen, zum Priester geweiht und nun als Seelsorger berufen ist, wie eine höchst gefährliche Person dargestellt wird, zumal da Papst und Bischof noch eigens benannt find, als von welchen Verordnungen ausgehen können, die in gewissen Fällen nicht verkündet, nicht voll­zogen, sondern, wenn dies etwa von Andern geschehen, denuncirt werden sollen und Vas Alles vor einer ka­tholischen Pfarrgemeinde einer protestantischen Regierung gegenüber. Ich muß gestehen, obwohl noch sehr unent­schieden im kirchlichen Glauben und ein Sohn der Zeit fühlte ich damals Etwas in meinem Innern kalt aufgehen und fand für den gethanenen Schritt die Entschuldigung bloß in der Ueberraschung, da der Revers erst bei dieser Veranlassung bekannt wurde; dann in dem Zwange des Augenblicks, in welchem man über Einsetzung oder Sus­pension denn das müssen die Folgen der Verlesung oder Verwahrung sepn entscheiden und sich im ersten