Bedrohungen int Einzelnen, worin den Geistlichen gesagt wird, daß sie sich um die Wahlen der Repräsentanten nicht zu bekümmern haben und blos aufs rein 'Geistliche ange­wiesen sepen. (Welcher Widerspruch, nebenbei gesagt, mit dem Revers!) Ein eklatantes Beispiel sehen wir (außer den oft wiederholten Motionen des edlen Freiherrn von Hornstein gegen die König!. Verordnung vom 30 Jan. 1830, d. i. gegen die Behandlung der ka!h. Kirche als Landes­oder Kirchendepartement, mit welchen derselbe natürlicher Weise immer durchfiel) in den Verhandlungen der Stände über das Strafgesetzbuch vom I. 1838. Durch drei beson­dere Artikel wurden die Predigten und andere öffentlichen Vorträge der Geistlichen unter Censur und criminelle Ahn­dung gestellt. Dreimal, am 4. April, 8 und 25. Juni verwarf die Mehrheit der zweiten Kammer dieselben; und alle Geistlichen, auch Herr Pflanz von katholischer, und alle Prälaten und Geistlichen von protestantischer Seite waren unter der Zahl der Verwerfenden; dennoch gieng die Staatsregierung nicht davon ab und zeigte somit die Omnipoten; des Staates der Kirche gegenüber. Um über die Bedeutung jener Artikel in einem Staate, dessen Regierung mit zwei Drittel des Volkes protestantisch ist, sich klar zu machen, darf man nur auf die Namen Beckers in Köln, Dr. Binterim in Bilk bei Düsseldorf, und auf eine weit frühere im preußischen Ermeland stattgefundene, in den Annalen des Criminalrechts merkwürdig gewordene, Criminalprocedur erinnern, und daneben die Controvers Predigten Marheinecke's, Röhr's und Zimmermanns, die nicht blos mündlich gehalten, sondern im Truck heraus­gegeben wurden, und die amtlich verbreitete Sandauergeschichte Bretschneiders halten; und man wird finden, nach welcher