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keine Ursache zürn Mißtrauen und die Kirche darf mit al­lem Fug Vertrauen um Vertrauen ansprechen. Wer soll aber die Herstellung dieses Vertrauens bewirken, wenn es nicht von dem bischöfl. Ordinariate zu erwarten steht? Wer soll das von dem Ordinariat gerühmte Rechtsmittel der Beschwerdkführung gegen Reverse, welche der Würde und dem Ansehen der katholischen Kirche so nahe treten und deßwegen das Gefühl jedes einzelnen wahren Katho­liken verletzen, ergreifen, wenn daS bischöfl. Ordinariat schon diejenigen mit Suspension bedroht, welche an der unbedingten Unterzeichnung solcher Reverse Anstand neh­men ? Sollten es die einzelnen Geistlichen bei den ihnen von der Kirche und von dem Staate Vorgesetzten Behörden? Die mitgetheilten Actenstücke haben erwiesen, daß bloße Anfragen die Bedrohung mit Suspension nach sich ziehen, und daß die einzelnen Geistlichen auf das Bei­spiel der Vielheit, die jungen Priester auf den Vorgang der Aeltern hingewiesen werden. Damit ist aber die Ehre der Kirche nicht gerettet und das Gewissen ihrer Angehö­rigen nicht beruhiget. Soll es durch die Repräsentation des Landes, die Landstände, geschehen? Die Majorität macht einen gültigen Beschluß, ja selbst die Abänderung irgend eines Punktes der Verfassung kann nach §. 176 durch zwei Dritthcile der anwesenden Mitglieder somit in einem denkbaren Falle selbst die Vernichtung der Au­tonomie der kathol. Kirche durchgesetzt werden. Die Katholiken des Landes aber, und ihre Repräsentanten bil­den jederzeit nur eineu Drittheil. Daß sie, besonders was religiöse und kirchliche Interessen betrifft, nicht den einer selbstständigen Kirche gebührenden Einfluß erlangen, dafür ist gesorgt durch Regierungsrescripte im Allgemeinen und