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Titel VIII.

Don der Straftafel.

§ 81.

In jedem ordentlichen Kneipzimmer muß sich eine Straftafel finden, an welcher die Namen der zum Bierverschiß oder zum Biersetzen Beige­steckten, so wie der Appellanten nebst dem Datum, der Art ihrer Verdonnerung und etwvigen Appel­lation nolirt werden.

§* 82.

Jeder Fuch- ist verpflichtet, auf die Auffor­derung eines der fungirt habenden Bierrichter längstens binnen fünf Minuten den Namen deS Reigesteckten und resp. Appellanten, nebst den im vorigen §. angegebenen Beisätzen an die Strafta- sel zu schreiben. Nur in Ermangelung von Füchsen muß dieS der Klager übernehmen. Ein Fehler in dem Schreiben des Namen oder deS staius des Beigesteckten, worüber indeß vorher deutliche Auskunft verlangt werden kann, so wie die gänzliche Verweigerung des AnschreibenS wird nach §.66. II. a. 4. geahndet.

§ 83 »

Auf der Straftafel darf durchaus nichts ausgelöscht oder hinzugefügt werden, anders al- jn Folge der Bestimmung eines Bierconvents, welcher in einem solchen Falle zugleich für die Wiederherstellung deS Status quo zu sorgen hat. cf. § 80. 4, , *

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