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cher und zur ordnungsmäßigen Aufnahme der Lehrlinge und Gehilfen eingerichtet worden sind, so ist jeder Wundarzt, der ein wundärztliches Gewerbe besitzt, es sey verkäuflich oder personell, verbunden, in daö chirurgische Gremium des kreis­ärztlichen Bezirkes, wohin sein Gewerbe gehört, einzutreten, und sich in die Ordnung desselben zu fügen').

») Instruktion für bürg. Wundärzte vom 6. December >608, §.3.

§. 22.

Die Ärzte einer Provinz sind dem Gubernium und unmit­telbar dem Kreiöamte ihres Distrikts untergeordnet Dem auf Untersuchung kommenden Protomediker oder Kreisärzte ha­ben sie, dazu aufgefordert, in allen Fallen an die Hand zu gehen, Beistand zu leisten und die erforderlichen Aufklärungen zu geben, damit auf diese Art der Zweck der Untersuchung desto richtiger und vollständiger erreicht werdet.

*) Instruktion für Ärzte, H. 2,

*) Eben daselbst, §.9.

§ 23 .

Die Wundärzte sind, was die Ausübung ihrer Verrich­tungen betrifft, dem Kreisamte ihres Bezirks, in Städten aber auch unmittelbar dem Magistrate untergeordnet'). Von dem Gubernium oder dem Kreiöamte zu wundärztlichen Verrichtungen aufgesordert, haben sie sich denselben mit allem Fleiße zu unterziehe», dem aufUntersuchung kommenden Kreis­oder Bezirks-Arzte mit Anstand zu begegnen und nöthigenfalls den erforderlichen Beistand zu leisten 2 ).

*) Instruktion für bürgerliche Wundärzte, tz. 13, Gremialordnung für Böhmen, §.21.

§>

Den immatrikulirten Doktoren und deren Ehegattinnen gebührt beim gerichtlichen Erscheinen vor den Magistraten der Sitz, und in Expeditionen an dieselben die Beisetzung deö Ehren-