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ZweLte? Abschnitt.
Ärztliche Pflege besonderer Staatsbürger- Klaffen.
§. 58 . '
Das Heilpersonale ist verpflichtet, der Krankenpflege der Ortsarmen, der Irren, der Gränzwach-Mannschaft, der Mi- litär-Beurlauber und der Findlinge eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
I.. Srankenpflege der Vrlsarmen.
^ §. 5 c).
Den Armen sollen die Ärzte pflichtmaßig und az)s Liebe des Nächsten zu Hülfe kommen *). Eben so haben dieselben den armen kranken Reisenden unentgeldliche Hülfe zu leisten 2 ).
*) Steirisches Gubernial-Dekret vom ».Der. 1760. Verordnung vom 3 . Juli 1782.
2) Hofdekret vom 7. Februar >79».
§. 60.
Um dem unnöthigen Medikamenten-Aufwande, besonders in jenen Fällen, wo die Arzueikosten von der Gemeinde getragen oder aus dem ?1rmen-Institute bestritten werden, zu steuern, wurde sämmtlichen Ärzten und Wundärzten aufgetragen, sich bei der Behandlung der Kranken, für welche der Arzneibe- darf entweder ans dem Staatsschätze oder aus den, unter der öffentlichen Verwaltung oder Aufsicht stehenden Fonds bestritten wird, nach der folgenden Ordinationö-Norm zu benehmen ').
• *) Hofdekret vom 4 * März 1823, H. Z. 636 ».
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