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ZweLte? Abschnitt.

Ärztliche Pflege besonderer Staatsbürger- Klaffen.

§. 58 . '

Das Heilpersonale ist verpflichtet, der Krankenpflege der Ortsarmen, der Irren, der Gränzwach-Mannschaft, der Mi- litär-Beurlauber und der Findlinge eine besondere Aufmerksam­keit zu schenken.

I.. Srankenpflege der Vrlsarmen.

^ §. 5 c).

Den Armen sollen die Ärzte pflichtmaßig und az)s Liebe des Nächsten zu Hülfe kommen *). Eben so haben diesel­ben den armen kranken Reisenden unentgeldliche Hülfe zu lei­sten 2 ).

*) Steirisches Gubernial-Dekret vom ».Der. 1760. Verordnung vom 3 . Juli 1782.

2) Hofdekret vom 7. Februar >79».

§. 60.

Um dem unnöthigen Medikamenten-Aufwande, besonders in jenen Fällen, wo die Arzueikosten von der Gemeinde getra­gen oder aus dem ?1rmen-Institute bestritten werden, zu steuern, wurde sämmtlichen Ärzten und Wundärzten aufgetragen, sich bei der Behandlung der Kranken, für welche der Arzneibe- darf entweder ans dem Staatsschätze oder aus den, unter der öffentlichen Verwaltung oder Aufsicht stehenden Fonds be­stritten wird, nach der folgenden Ordinationö-Norm zu be­nehmen ').

*) Hofdekret vom 4 * März 1823, H. Z. 636 ».

2 *