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$ 2YY.

Die Einholung eines Sn^er-sr-biti inm von der medieini- schen Fakultät unter Einsendung der Akten dürfte auf folgende Falle zu reduciren seyn'): n) so oft die Sachverständigen Schlüsse aus Thatsachcn ableiten, welche der Richter als nicht vollständig bewiesen betrachten muß; b) so oft der Richter findet, daß der Arzt die Thatsachen, welche in den Akten Vor­kommen, in seinem Gutachten entstellt; c) wenn das Gericht bemerkt, daß der Arzt auf aktenmäßige Thatsachen nicht Rück­ficht nahm, und nur einseitig einige hervorhob; cl) wenn der Arzt aus an sich richtigen Voraussetzungen zu wenig ableitet; e) wenn das ärztliche Gutachten gar keine Gründe oder nur wenige, oberflächlich hingeworfene, enthält; f) wenn innere Widersprüche im Gutachten Vorkommen, endlich g) so oft das Gutachten eine unbestimmte Meinung ausspricht.

*) Hi tz i g's Zeitschrift für Kriminal'Rechtspflege in den preußi­sche» Staaten, Bd. II., Heft 4-/ Seite 235.

§. 3oo.

Den Privat- Ärzten und Wundärzten werden für die Vor­nahme gerichtöärztlicher Untersuchungen außerhalb ihres Wohn­ortes die entsprechenden Taggelder und Reisekosten verabfolgt').

») Hofdekret vom 5. Februar >835, H. Z 2467.

Sechster Abschnitt.

Mitwirkung zu politischen Zwecken.

§. 3oi.

Die Zeugnisse, welche von Sanitäts - Individuen zu poli­tischen Zwecken erlassen werden, müssen unter sonstiger Ahndung mit besonderer Genauigkeit ausgestellt seyn ').

*) Hofdekret vom 3o. September >788.