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$• 2YY.
Die Einholung eines Sn^er-sr-biti inm von der medieini- schen Fakultät unter Einsendung der Akten dürfte auf folgende Falle zu reduciren seyn'): n) so oft die Sachverständigen Schlüsse aus Thatsachcn ableiten, welche der Richter als nicht vollständig bewiesen betrachten muß; b) so oft der Richter findet, daß der Arzt die Thatsachen, welche in den Akten Vorkommen, in seinem Gutachten entstellt; c) wenn das Gericht bemerkt, daß der Arzt auf aktenmäßige Thatsachen nicht Rückficht nahm, und nur einseitig einige hervorhob; cl) wenn der Arzt aus an sich richtigen Voraussetzungen zu wenig ableitet; e) wenn das ärztliche Gutachten gar keine Gründe oder nur wenige, oberflächlich hingeworfene, enthält; f) wenn innere Widersprüche im Gutachten Vorkommen, endlich g) so oft das Gutachten eine unbestimmte Meinung ausspricht.
*) Hi tz i g's Zeitschrift für Kriminal'Rechtspflege in den preußische» Staaten, Bd. II., Heft 4-/ Seite 235.
§. 3oo.
Den Privat- Ärzten und Wundärzten werden für die Vornahme gerichtöärztlicher Untersuchungen außerhalb ihres Wohnortes die entsprechenden Taggelder und Reisekosten verabfolgt').
») Hofdekret vom 5. Februar >835, H. Z 2467.
Sechster Abschnitt.
Mitwirkung zu politischen Zwecken.
§. 3oi.
Die Zeugnisse, welche von Sanitäts - Individuen zu politischen Zwecken erlassen werden, müssen unter sonstiger Ahndung mit besonderer Genauigkeit ausgestellt seyn ').
*) Hofdekret vom 3o. September >788.

