§•' bq.-
Außer den im vorigen Paragraphe ermahnten Syrupen darf kein anderer Saft zur Versüßung der Mk.rturen angewendet werden '). Das Infus. Liquiritiae als Versüßungsmittel zum China-, Salep-Dekokt u.s.w. ist überflüssig, und selbst bei ekelhaften Arzneien entbehrlich, da ihr Geschmack dadurch nicht wesentlich verbessert wird.
*) Niederösterr. Regierungs - Dekret v. 6. Mai 1820, R. I. 44 i°*
§- 7 °-
Pro potu communi wird Gerste gesotten, welche nicht in der Apotheke gefaßt, sondern auf den Krankensälen oder zu Hause gekocht wird.
Die Kataplasmen und Fomente dürfen gleichfalls in der Apotheke nicht gekocht werden.
§- 7 »-
Beim Blasenpflaster ist das Gewicht anzugeben, und dasselbe im Hause aufstreichen zu lassen.
§. 72.
Zum äußerlichen Gebrauche darf der Abguß der Chinarinde nicht verwendet'), und officinelle Salben und Linimente nur so fern ordinirt werden, als sie nicht mit theuern ätherischen Ohlen versetzt und nicht in übertriebenen Repetitionen aufgeführt erscheinen.
*) Hofdekret vom 18. November 1825.
§* 7 3 -
Zum gemeinen Klystier wird bloß laues Wasser genommen und zum reizenden Küchensalz zugesetzt; die schleimigen Klystiere werden mit Leinsamenmehl bereitet.

