§' bq.-

Außer den im vorigen Paragraphe ermahnten Syrupen darf kein anderer Saft zur Versüßung der Mk.rturen ange­wendet werden '). Das Infus. Liquiritiae als Versüßungs­mittel zum China-, Salep-Dekokt u.s.w. ist überflüssig, und selbst bei ekelhaften Arzneien entbehrlich, da ihr Geschmack da­durch nicht wesentlich verbessert wird.

*) Niederösterr. Regierungs - Dekret v. 6. Mai 1820, R. I. 44 i°*

§- 7 °-

Pro potu communi wird Gerste gesotten, welche nicht in der Apotheke gefaßt, sondern auf den Krankensälen oder zu Hause gekocht wird.

Die Kataplasmen und Fomente dürfen gleichfalls in der Apotheke nicht gekocht werden.

§- 7 »-

Beim Blasenpflaster ist das Gewicht anzugeben, und das­selbe im Hause aufstreichen zu lassen.

§. 72.

Zum äußerlichen Gebrauche darf der Abguß der China­rinde nicht verwendet'), und officinelle Salben und Linimente nur so fern ordinirt werden, als sie nicht mit theuern ätheri­schen Ohlen versetzt und nicht in übertriebenen Repetitionen auf­geführt erscheinen.

*) Hofdekret vom 18. November 1825.

§* 7 3 -

Zum gemeinen Klystier wird bloß laues Wasser genom­men und zum reizenden Küchensalz zugesetzt; die schleimigen Klystiere werden mit Leinsamenmehl bereitet.