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§. 51. Desgleichen aller Vorrath an natürlicher und künstlicher Düngung.

§. 52. Alles auf dem Gute befindliche, zu besten Bewirthschastung bestimmte Zug- und Lastvieh, ingleichen alles vorhandene nutzbare Vieh, nebst den zu beiden gehörigen Gerärhschaften, sind Pertinenzstücke dieses Landgutes.

§. 53. An jungem Viehe wird so viel zum Zubehör des Gutes ge­rechnet, als zur Unterhaltung des Bestandes erforderlich ist.

§. 54. Vieh, welches blos zum Verkauf oder Hausgebrauch auf die Mast gestellt worden, ist kein Pertinenzstück eines Landgutes.

§. 55. Die in den Teichen zur Besaamung oder zum Wachsthume ausgesetzten Fische werden als Zubehör des Teiches angesehen.

§. 56. Dagegen werden Fische in den Behältern dazu nicht gerechnet. §. 57. Ueberhaupt sind Thiere, welche blos zum Haus- oder persön­lichen Gebrauche oder zum Vergnügen des Besitzers gehalten werden, unter den Pertinenzstücken eines Landgutes nicht mit begriffen.

§. 58. Gemeine Hühner, Gänse, Enten, Tauben und Truthühner werden zu den Pertinenzstücken eines Landgutes gerechnet.

§. 59. Seltene Arten von Federvieh gehören nur in so weit zu den Pertinenzstücken, als nicht gemeine Arten derselben Gattung in einer ver- hältnißmäßigen Anzahl vorhanden sind.

Z. 60. In so fern alle vorstehend benannten Stücke bei einem Gute zwar befindlich, aber nicht dem Eigenthümer desselben, sondern einem Dritten zuständig sind, haben sie nicht die Eigenschaft der Pertinenzstücke.

§. 61. Was von Pertinenzstücken eines Landgutes verordnet ist, gilt auch von dem Zubehöre der bei einem städtischen Grundstücke befindlichen Vieh- und Ackerwirthschaft.

§. 62. Riste, Karten, Urkunden und andere Schriften, welche zur nähern Kenntniß eines Grundstückes oder zur Begründung der Gerechtsame desselben dienen, sind als Pertinenzstücke davon anzusehen.

§. 63. Betreffen dergleichen Urkunden zugleich andere Gegenstände, so muß der Uebevnehmer der Hauptsache mit beglaubten Auszügen oder Ab­schriften sich begnügen.

§. 64. Forstgeräthschaften sind Pertinenzstücke eines Waldes.

§. 65. Geschlagenes Holz wird zu den Pertinenzstücken eines für sich allein betrachteten Waldes nicht mit gerechnet.

§. 66. Ist aber von einem Gute die Rede, bei welchem sich ein Walv befindet, so wird von dem vorhandenen geschlagenen Holze so viel, als zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zum nächsten gewöhnlichen Holzschlage erforderlich ist, zum Zubehöre dieses Guts gerechnet (§. 49.).

§. 68. Zur Brau- oder Branntweinbrennerei-Gerechtigkeit gehören die im Brau- oder Branntweinhause und Keller befindlichen Pfannen, Töpfe, Kessel, Fässer und andere Geräthschaften.

§. 69. Wird aber eine solche Gerechtigkeit selbst als Zubehör eines Hauses oder Landgutes angesehen, so haben alle zum Gebrauche dabei