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§. 48. Jeder Antrag und jede sonstige Handlung der Staatsanwalt, schaft, so wie jeder Beschluß und jede sonstige Handlung des Richters, welche die Eröffnung, Fortsetzung oder die Beendigung der Untersuchung oder die Verhaftung des Angeschuldigten betrifft, unterbricht die Ver­jährung.

§. 50. Ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Bestrafung nur aus ^ den Antrag einer Privatperson erfolgen kann, soll straflos bleiben, wenn die zum Anträge berechtigte Person den Antrag binnen 3 Monaten zu * machen unterläßt. Diese Frist beginnt mit der Zeit, zu welcher der zum Anträge Berechtigte von dem gegen ihn begangenen Verbrechen oder Ver­gehen und von der Person des Thäters Kenntniß erhalten hat.

8. 54. Der Verletzte, welcher bereits das 16. Lebensjahr zurückgelegt 1 hat, ist selbstständig zu dem Anträge auf Bestrafung berechtigt. ®

So lange jedoch der Verletzte minderjährig ist, hat auch der Vater > oder Vormund desselben, unabhängig von der eigenen Befugniß des Ver­letzten, das Recht, auf Bestrafung anzutragen.

Titel V. ,

V o m ti « th f a l I.

8. 58. Wer, nachdem er wegen eines Verbrechens oder Vergehens von einem Preußischen Gerichtshöfe rechtskräftig verurtheilt worden ist, dasselbe Verbrechen oder Vergehen, sei es mit oder ohne erschwerende Um­stände, begeht, befindet sich im Rückfall. Insofern das Gesetz keine beson- s dere Rückfallsstrafen bestimmt, kann wegen Rückfalls die Strafe über das gesetzliche Maaß hinaus erhöht werden, jedoch nicht mehr, als um die Hälfte des höchsten gesetzlichen Strafmaaßes. Die Dauer der Gefängniß- strafe kann im Rückfalle die Zeit von 5 Jahren übersteigen. Bei Verbre­chen, welche mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht sind, darf die Dauer von 20 Jahren ftlbst im Rückfall nicht überschritten werden.

Theil Ifi.

Titel v.

Widerstand gegen die Staatsgewalt.

§ 87. Wer zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder Verordnungen oder gegen die Anordnungen der Obrigkeit öffentlich auffordert oder anreizt, oder wer Handlungen, welche in den Gesetzen als Verbrechen oder Vergehen bezeichnet sitrd, durch öffentliche Rechtfertigung anpreiset, wird mit Geld- 1 k>uße bis zu 200 Thalern oder mit Gefänqniß von 4 Wochen bis zu 2 Jahren bestraft.

§. 88. Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei der Linie oder der Landwehr, auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht Ge­horsam zu leisten, wer insbesondere eine Person, welche zum Beurlaubten­stande gehört, dazu auffordert oder anreizt, der Einberufungsordre nicht zu folgen, wird rmt Gefängniß von 6 Wochen bis zu 2 Jahren bestraft.