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Von Erhebung -er Gerichtskosten.

(Vergl. Gesetz v. 10. Mai 1851.)

Eine Partei, welche durch ein Attest der Ortspolizeibehörde, welches die Angabe des Gewerbes, der Vermögensumstände, der Familienverhältnisse und der von der Partei zu entrichtenden Steuern enthält, bescheinigt, daß sie nicht im Stande ist, neben ihrem und ihrer Familie Unterhalt Kosten zu bezahlen und ein Verzeichniß ihrer ausstehenden Forderungen, Grundstücke und Gerechtigkeiten unter Angabe des Werthes einreicht, kann dadurch eine völlige oder nach Umständen eine theilweise Kostensreiheit, oder eine Stun­dung erlangen. Kommt die Partei zu besseren Vermögensumständen, so können die niedergeschlagenen oder außer Ansatz gebliebenen Kosten innerhalb ! der vierjährigen Verjährungsfrist nachgefordert werden.

, ! Der Fiskus, öffentliche Volksschulen, Armen-, Kranken-, Arbeits- und

Befferungs-Anstalten rc., ferner öffentliche gelehrte Anstalten und Schulen, j Kirchen, Pfarreien, .Kaplaneien, Vikarien und Küstereien sind von der Kosten- ! Zahlung befreit, die letzteren jedoch nur in soweit, als die Einnahmen der-

! selben die etatsmäßige Ausgabe nicht übersteigen. Ebenso werden für Er­richtung, Zurücknahme und Publikation der von Militairpersonen bei der Mobilmachung gemachten Testamente keine Kosten erhoben. Die Kostenfrei­heit entbindet jedoch nicht von Bezahlung der baaren Auslagen, wozu na­mentlich auch die Gebühren für abgehaltene Lokaltermine gehören.

Von Kostenvorschüssen.

Für Geschäfte, mit welchen baare Auslagen verbunden sind, wird ein vom Gericht festzusetzender Kostenvorschuß erhoben. Dies geschieht nament­lich auch in Civilprozessen, mit Ausnahme der Mandatsprozesse, in welchen die Kosten des Verfahrens von dem Kläger eingezogen werden, wenn keine Einwendungen gegen das Mandat erhoben worden, und der Bagatellprozesse.

Die Zurückzahlung eines eingezahlten Kostenvorschusses findet nur in so weit statt, als derselbe den bei Beendigung des Geschäfts oder der stanz zum Ansatz kommenden Kostenbetrag übersteigt; dem Einzahler steht im Uebrigen nur das Recht zu, von der zur Kostenzahlung verurtheiüen oder verpflichteten Partei die Erstattung zu fordern.

Von der Berechnung des Werthes des Objektes.

Der Werth des Gegenstandes eines Rechtsstreites wird durch den Ka­pitalswerth desselben und die rückständigen Nutzungen, Zinsen und Früchte