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Die Gültigkeit eines Vertrages hangt von der persönlichen Fähig­keit beider Theile, von der Beschaffenheit des Gegenstandes und von der Beobachtung der vorgeschriebenen gesetzlichen Form ab. §§. 9. 39. 109.

b. Persönliche Fähigkeit, Verträge zu schließen.

Soweit Jemand zu rechtsgültigen Willenserklärungen fähig ist, soweit kann er auch durch Verträge sich verpflichten. Verträge, wodurch unfähige Personen verpflichtet werden sollen, müsien durch ihre Vormünder geschlossen werden; jedoch können Minderjährige, wenn sie das zwanzigste Jahr zurück­gelegt haben, solche Verträge schließen, ohne welche sie die ihnen überlaffene Vermögensverwaltung nicht würden führen können; ebenso können Pflege­befohlene, die mit vormundschaftlicher Genehmigung eine eigene Wirthschaft angestellt oder sich zu einem gewissen Zwecke oder Geschäfte bestimmt haben, solche Verträge schließen, die zur Führung der Wirthschaft oder zur Erfül­lung des bestimmten Geschäfts unmittelbar gehören. §. 19. Thl. 2. Tit. 18.. Abschnitt 8.

Unter väterlicher Gewalt stehende Kinder können ohne Genehmigung des Vaters durch Verträge nicht verpflichtet werden, es sei denn, daß die zu einer gewissen Bestimmung außer dem väterlichen Hause gewidmeten Kinder diese Bestimmung ohne den Vertrag nicht erfüllen können.

Verheirathete Frauen können nur mit Einwilligung des Mannes Ver­bindungen eingehen, wodurch dessen Rechte auf ihre Person oder ihr einge- brachtes Vermögen gekränkt werden. Niemand darf sich mit einer Frau ohne < Vorbewußt des Mannes in Pfand- oder Veräußerungsverträge über Juwelen, Gold, Silber und andere blos zur Pracht bestimmte Sachen einlasien. 8.22.

Thl. 2. Tit. 1. und 2. Unverheirathete Frauenspersonen werden bei Schlie­ßung der Verträge den Mannspersonen gleichgeachtet. §. 23.*). Sind Blinde, Taube und Stumme noch mit einem Vormunde nicht versehen, so können dieselben in so weit Verträge schließen, als sie ihren Willen deutlich und mit Zuverlässigkeit zu äußern vermögen. Jeder Kontrahent ist schuldig, nach den Eigenschaften des Andern, welche auf dessen Fähigkeit, Verträge zu schließen, Einfluß haben können, sich gehörig zu erkundigen; wer seiner Un­fähigkeit sich bewußt, einen Andern zur Schließung eines Vertrages verleitet hat, soll als ein Betrüger gestraft werden; mit der Unwissenheit der Unfä­higkeit kann sich Niemand entschuldigen, der mit einer Person unter 18 Jahren Verträge schließt. §§. 9. 38.

c. Gegen st ände.

l^ber alles, was der Gegenstand einer rechtsgültigen Willenserklä­rung sein kann, können auch Verträge geschloffen werden. §. 39. Tit. 4.

§§. 5. 19.**).

*) Ausnahmen finden statt bei Bürgschaften und bei Wechseln.

**) Verträge, im zu dem Zwecke geschloffen werden, Jemanden bei 'öffentlichen Versteigerungen vom Breien abzuhalten, haben keine rechtliche Wirkung und sind bei Strafe verboten. - Verordn, v. 17. Juli 1797. - §. 270. des Strafgesetzbuches.