17
Waaren- unv Wechselverkehr betreffenden Geschäfte, wenn dieselben in Hand, lungsbücher eingetragen werden; wenn Gewerbtreibende ein Gcgenbuch führenin welches die entnommenen Waaren und Zahlungen eingetragen werden, bedarf es keines schriftlichen Vertrages. Die von dem Schuldner geschehene Unterschrift einer Rechnung über gelieferte Waaren oder Arbeiten vertritt in allen Fällen die Slelle eines schriftlichen Vertrages. Tit. 5. §. 152.
Gerichtlich, resp. vor einem Notar müssen errichtet werden: Schuldscheine über zweijährige und ältere Zinsrückstände, für welche neue Zinsen versprochen werden; Schenkungsverträge, wenn nicht sogleich die Uebergabe erfolgt; schriftliche Verträge der Blinden-und Taubstummen; die Verträge über dio Verjährung; Erbschaftskäufe; der Kauf künftiger Sachen in Pausch und Bogen, wenn der Kaufpreis 100 Thlr. übersteigt; Bürgschaften und Erpromissionen der Frauenspersonen; Verträge über künftige Verpflegungs- gelder; Ehegelöbniffe, so lange noch nicht das Aufgebot mit Einwilligung beider Theile erfolgt ist; Errichtung von Einkinrschaften; Verträge über Veräußerungen von Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten; Vergleiche über dergleichen unbewegliche Sachen, Erbzins- und Erbpachtsverträge; Verträge über Errichtung oder Ausschließung der Gütergemeinschaft; die Bestellung eines nutzbaren Unterpfandes; Erbverträge unter Eheleuten, wenn die Frau etwas an ihren Rechten verlieren soll; Verträge zwischen Eheleuten, wodurch die Frau zu etwas, wozu sie nach den Gesetzen nicht verpflichtet ist, dem Manne verbindlich gemacht werden soll.
Schriftliche Verträge müssen von den Kontrahenten unterschrieben werden, wenn sie gültig sein sollen. Für Leute, welche nicht schreiben und Geschriebenes nicht lesen können, wird die Unterschrift in ihrem Namen von einem glaubhaften Mann verrichtet.*) Der Besiegelung des Vertrages bedarf es nicht. §8. 118. 119.'
Eine von beiden Theilen unterschriebene Punkiarion, aus welcher die gegenseitige Einwilligung derselben in alle wesentliche Bestimmungen des Geschäfts erhellet, ist mit einem förmlichen Kontrakt von gleicher Gültigkeit; es kann also auf die Erfüllung derselben oder auf die Errichtung des förmlichen Kontrakts, wenn ein solcher nothwendig ist, geklagt werden. §§. 120.121.
Zwischen Abwesenden vertritt die geführte Korrespondenz die Stelle des schriftlichen Vertrages. 8. 86. Alles, was auf die Verabredung der Parteien ankommt, wird nach dem schriftlichen Vertrage beunbeilt: auf vorgeschützte mündliche Nebenabreden wird keine Rücksicht genomuzen. 88. 127.128. Hat einer der Kontrahenten den Verlnst oder die Vernichtung der über den Vertrag abgefaßten Schrift vorsätzlich veranlaßt, so wird die Angabe des Anderen vom Inhalte so lange für richtig angenommen, bis ras Gegenlheit klar erwiesen ist. 88- 169. 170.

