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festgesetzt worven, da findet die Forderung eines höheren Interesse nicht statt. §. 293. Wird jedoch dadurch der doppelte Betrag des wirklich auszumit- telnden Interesse überstiegen, so muß der Richter die Strafe bis auf diesen doppelten Betrag ermäßigen. §. 301.

1. Von der Gewährsleistung.

Bei allen lästigen Verträgen muß ein Theil dem anderen dafür haften, daß derselbe sich der gegebenen Sache nach der Natur und dem Inhalte des Vertrages bedienen könne. §. 318. Er muß die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, wenn der Fehler nicht in die Augen fallend ist, sowie die ausdrücklich vorbedungenen Eigenschaften vertreten. §. 319. Ist nicht zu ersehen, daß der Fehler einer Sache schon bei der Uebernahme vorhanden ge­wesen, so wird angenommen, daß er erst nach dieser Zeit entstanden sei. §.332.

Die Rechte, welche dem Uebernehmer der Sache wegen natürlicher, die Sache selbst betreffender Fehler zukommen, muß derselbe bei Landgütern innerhalb dreier Jahre, bei städtischen Grundstücken innerhalb eines Jahres, bei beweglichen Sachen aber innerhalb sechs Monate nach dem Empfang der Sache, ausüben. §. 343. Wegen solcher Mängel hingegen, welche nicht die Sache selbst, sondern nur äußere Eigenschaften, Befugnisse oder Lasten derselben betreffen, muß der Uebernehmer seine Rechte bei Landgütern inner­halb eines Jahres, bei städtischen Grundstücken innerhalb sechs und bei be­weglichen Sachen innerhalb dreier Monate, nach der von dem Mangel erlangten Kenntniß, geltend machen. §. 344. Läßt der Uebernehmer diese Fristen verstreichen, ohne die Klage wider den Geber gerichtlich anzumelden, so geht sein Recht verloren. §. 345.

ui. Von der Aufhebung der Verträge.

Jeder Betrug berechtigt den Betrogenen von dem Vertrage abzu­gehen, oder die Vergütung des vollen Interesse zu fordern. Der Betrüger wird als unredlicher, der Betrogene als redlicher Besitzer hierbei angesehen. §. 349. seq.

Blosse Erschwerungen befreien den Verpflichteten niemals von seiner Schuldigkeit und wegen veränderter Umstände darf die Erfüllung nicht ver­weigert werden, wenn nicht die Erreichung des Zwecks ganz vereitelt ist. Tritt Unmöglichkeit der Erfüllung ein, so fragt sich, ob der Berechtigte, oder der Verpflichtete fle veranlaßt hat. Im ersteren Falle kann der Verpflichtete zurücktreten und Schadloshaltung fordern, im letztem muß der Verpflichtete für das Interesse nach Verhältniß seiner eintretenden Verschuldung hasten. Bei gleicher Verschuldung hat jeder Theil dem anderen den unmittelbaren Schaden, d. h. denjenigen, welcher durch eine Handlung unmittelbar und zunächst bewirkt wird, zu ersetzen. §. 377. seq.

Niemand kann wegen der von dem Anderen verweigerten oder nicht gehörig geleisteten ErMung eigenmächtig von dem Vertrage abgehen, sondern nur auf Erfüllung und die nach den Gesetzen ihm zukommende Entschuldi­gung klagen. §§. 393. 394.