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J Ueberhaupt liegt die Unterhaltung solcher Scheidungen demjenigen ob, welchem erweislich das Eigenthum derselben gebühret. 8-153.
Kann nicht ausgemittelt werden, wer der Eigenthümer einer solchen Scheidung sei, so wird bei Planken derjenige, gegen dessen Grund die Stiele, Ständer oder Pforten derselben stehen, für den Eigenthümer geachtet, und ist die Planke zu unterhalten schuldig. §. 154.
Dagegen muß ihm aber der Nachbar, von dessen Seite die Bretter angeschlagen find, den Zutritt auf seinen Grund und Boden bei nothwendigen an der Planke fich ereignenden Bauen und Reparaturen gestatten. §. 155.
Die Abdachung der Stiele muß nach der Seite desjenigen Grundes geschehen, dessen Eigenthümer die Planke gehört. §. 156.
Sind die Bretter in die Mitte eingepfalzt, so ist die Planke für gemeinschaftlich zu achten und muß von beiden Theilen gemeinschaftlich unterhalten werden. §. 157.
Was von Planken verordnet ist, gilt in der Regel auch von Stacketen. §. 158.
Bei gemauerten Scheidewänden gilt die Vermuthung, daß die Mauer demjenigen gehöre, aus dessen Seite Vertiefungen oder sogenannte Blenden fich befinden. §. 159.
Sind dergleichen Blenden auf beiden Seiten anzutreffen, so wird die Scheidemauer, im zweifelhaften Falle, für gemeinschaftlich angesehen. §. 160.
Sind gar keine Blenden an der Mauer befindlich, so ist dieselbe, im zweifelhaften Falle, für gemeinschaftlich oder einseitig zu achten, je nachdem die darauf liegenden Platten auf beiden Seiten over nur auf einer überlaufen. §. 161.
Bei Zäunen oder Wetterwänden ist in der Regel jeder Befitzer städtischer Grundstücke und Gärten den Zaun rechter Hand, vom Eintritt in den Haupteingang, zu bauen und zu unterhalten schuldig. §. 162.
Hat aber Jemand durch einen neuen Bau seinen Haupteingang gänzlich verändert, so behält er dennoch, in Rückficht der zu unterhaltenden Zäune, eben die Verbindlichkeit, welche er vor der Veränderung gehabt hat. ß. 163.
Hat bisher ein Gebäude die Haltung eines Zaunes unnöthig gemacht, so muß der, welcher dies Gebäude wegnimmt, den dafür anzulegenden Zaun bauen und unterhalten; selbst wenn er sonst, nach der Regel des §. 162. dazu nicht verpflichtet sein würde. §. 164.
Wenn einer zur linken Hand neu anbauender Nachbar seinen Hof oder Garten schließen will, so muß er den daselbst bereits vorhandenen Zaun seines Nachbars zur Unterhaltung übernehmen. §. 165.
Die Kosten der ersten Anlage aber ist er dem Nachbar zu vergüten nicht schuldig. §. 166.
Der Quer- oder Rückzaun muß von beiden gegeneinander stoßenden Nachbarn gemeinschaftlich angelegt und unterhalten werden. §. 167.
Ueberhaupt ist in allen Fällen, wo weder ein einseitiges Eigenthum ausgemittelt werden kann, noch die vorstehenden besonderen Bestimmungen (§. 154—165.) eintreten, die Pflicht zur Unterhaltung der zwischen den Gtmnv- ^ fiücken zweier Nachbarn befindlichen Scheidungen beiden gemeinschaftlich, H. 168.

