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Daraus, daß rer Nachbar die Erhöhung in einer größern Nähe ohne ausdrücklichen Widerspruch geschehen läßt, folgt noch nicht, daß er dem Ersätze des daraus in der Folge erwachsenden Schadens entsagt habe. §. 186.
Erniedrigt Jemand seinen Grund und Boden durch Anlegung eines Grabens oder sonst, so muß ein Wall von drei Fuß breit gegen die benachbarte Verzäunung stehen bleiben. '§- 187.
Derjenige, aus dessen Grund und Boden sich der Aufwurf eines Grabens befindet, hat die Vermuthung, daß er Eigenthümer des Grabens sei, für sich und muß also auch für die Unterhaltung deffelben sorgen. §. 188.
Wer ein Gebäude an der Grenze aufführt, darf, insofern er nicht ein besonderes Recht dazu erworben hat, die Dachtraufe weder auf des Nachbars Grund und Boden, noch über denselben hinwegleiten. §. 189.
Titel ix.
Von -er Erwerbung des Eigenthums überhaupt und von den unmittelbaren Arten derselben insonderheit.
Die Erwerbung des Eigenthums ist, je nachdem die Besitzergreifung durch Uebergabe erfolgt oder nicht, eine unmittelbare oder mittelbare. Zur unmittelbaren Eigenthumserwerbung gehört:
1) die ursprüngliche Besitznehmung,
2) die Besitznehmung verlassener, verlorner oder preisgegebener Sachen,
3) die Besitznehmung von Schätzen,
4) das Recht, im Kriege Beute zu machen,
5) der Erwerb von Früchten und von An- und Zuwüchsen.
Von der ursprünglichen Besitznehrnung.
Wer eine herrenlose, dem Staate nicht vorbehaltene Sache*) wirklich in seine Gewalt bringt, der wird von diesem Augenblicke-an Eigenthümer der Sache; die Absicht und bloßes Bestreben, sich eine herrenlose Sache zuzueignen, ist zur Erwerbung des Eigenthums derselben noch nicht hinreichend. §§. 9. 10. Wer selbst noch kein Recht auf oder zu" einer solchen Sache erlangt hat, ist nicht befugt, einem Anderen die Besitzergreifung zu untersagen; wer einen Andern in seinen zur Besitzergreifung gemachten Anstalten durch unerlaubte Handlungen stört, oder denselben in seiner Freiheit zu handeln, ohne Recht einschränkt, der kann selbst die Sache nicht in Besitz nehmen. §§. 11. 12.
Das Recht des Thierfanges erstreckt sich nur auf solche, weder zur Jagd noch zur Fischereigerrchrigkeit geschlagene Thiere, die entweder noch von keinem Menschen gefangen unv gebändigt worden, oder die nach erfolgter Einfangung und Zähmung in ihre natürliche Wildheit zurückgekehrt sind. §§• 107. 108. Wer in der Absicht, dergleichen Thiere zu fangen, fremden Grund und Boden, obne Vorwiffen und wider den Willen des Eigenthü- mers betreten hat, muß das Gefangene dem Eigenthümer auf desselben Verlangen unentgeldlich ausliefern. §. 115. Bienen auf seinem Eigentbnm zu
*) Bergt. Tbl. 2, Tit. 16. Lllgem. Landreckt.

