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Ausnahmen sind und kann daher auch noch später die Erekution nach­gesucht werden:

1) aus Erkenntnissen, die auf ein Dulden oder Unterlassen lauten;

2) wenn der Gläubiger dem Schuldner Nachsicht bewilligt hat, so be­ginne das Jahr erst mit dem abgelaufenen vom Gläubiger bewillig­ten Termin;

3) wenn der Schuldner seinen Aufenthalt verlassen, und der Gläubiger dessen neuen Aufenthalt erst später erfahren hat, oder wenn die ' Erekution wegen Mangels an Gegenständen vergeblich gewesen; ferner, wenn der Gläubiger Nachweisen kann, daß, wenn auch die Erekution nachgesucht oder verfügt worden, solche erfolglos geblieben wäre, so fängt das Erekutionsjahr erst von dem Tage des gehobe­nen Hindernisses zu laufen an.

Die Exekution muß vom Berechtigten beim Richter nachgesucht wer­den, denn von Amtswegen erfolgt sie nicht. Der Bevollmächtigte muß sich durch Vollmacht zum Anträge legitimiren und wenn er berechtigt sein soll, die Subhastation zu beantragen, so muß die Vollmacht sich hierüber deut­lich aussprechen.

Das genau nach dem Inhalt des Erkenntnisses eingereichte Erekutions- gesuch muß genau angeben, ob die Erekution gegen die Person oder das Vermögen des Schuldners und in welche Gegenstände oder Gattung dessel­ben sie vollstreckt werden soll. Es wird, wenn eine solche Bezeichnung der Gegenstände fehlt, das Mobiliarvermögen als Erekutionsobjekt angesehen und j daher der Antrag deshalb noch nicht zurückgewiesen. (Reskr. v. 10. Febr. 1835 und v. 8. Mai 1835).

Die einzuziehenden Zinsen müssen im Gesuch berechnet und Kosten ordentlich verzeichnet werden. »

Der Erekutionsantrag kann nur gegen den Verurtheilten selbst oder , denjenigen, der sich durch Vergleich verpstichtet hat, ausnahmsweise jedoch auch gegen deren Erben*) ergehen und hat, wenn die Erbschaft streitig ist, der Gläubiger dennoch das Recht, Erekution in den Nachlaß vollstrecken zu lassen.

*) Sind es Benefizial-Erben, so können sie verlangen, daß die Exekutro« nicht in ihr eigenes Vermögen, sondern in den Nachlaß vollstreckt werde. Dem Gläubiger liegt ob, Nachlaßgegenstände als ExekutionSobjekte zu bezeichnen. Er kann vom Erben deshalb den Manisestationseid fordern. Die Benefizial-Erben können sich durch den Antrag auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidations-Prozesses vor der Exekution schützen. Gegen Erben ist wohl wechselmäßige Real-, jedoch nicht wechsel- mäßige Personal-Exekution zulässig. (§. 512., §. 1520., I. 24., §. 47., I. 2<-, > Allgem. Ger.-Ordn. §. 2., Exekutions-Gesetz v. 4. März 1834, Reskr. v. 3. Oktober 1791, Reskr. v. 18. Juli 1839, Justiz-Minist.-Bl. S. 256).

Erben ohne Vorbehalt können den §. 2. des Exekntionsgesetzes nicht auf sich wenden, cf. Reskr. v. 8. Mai 1855. (Jahrb. Bd. 45. S. 44l). Daß der Em- wand des Erben, daß er Bencfizial-Erbe sei, von ihm vor Fällung des Urtels ge­macht werden müsse, wenn er sein eigenes Vermögen vor der Exekution schützen will, - wird hie und da angenommen, indeß ist die Ansicht, daß dieser Einwand noch in dss ? Exekutions-Instanz zulässig, nicht zu verwerfen, da der §. 19. Dir. 24. der Prozeß- Ordnung aufgehoben worden.