Dritte AbtheiLung.

Gesuche, Bittschriften, Borstelluugenund Klageschriften.

Gesuche.

Gesuche, Bittschriften und Vorstellungen bezeichnen überbaupt ein Begehren. Gesuch deutet diesen Begriff schon im Allge­meinen au. Die beiden andern unterscheiden sich darin, daß es bei den Vorstellungen hauptsächlich auf die gehörige Dar- lcgung und den überzeugenden Beweis von der Nochwendig- kcit, Rechtmaßigkeit, Billigkeit oder Nützlichkeit derjenigen Sache ankommt, um deren Bewilligung man anhält; bei den Bittschriften hingegen kommt es mehr aus den schicklich­sten und wirksamsten Vortrag einer auf bloßer Güte oder Gnade beruhenden Bitte au.

In den Vorstellungen muß die Veranlassung deutlich und ausführlich, der daraus zu beweisende oder widerlegende Punkt mit der möglichsten Klarheit und Bestunmtheit, und die Beweis- und die Beweggründe, nebst der Widerlegung der etwaigen Zweifel und Bedenklichkeiten, vollständig und bündig, jedoch mit Vermeidung aller Umschweife und unnützer Weitläufigkeit, vorgetragcn werden. Für die Bittschriften aber ist die Darstellung eines aus der Veranlassung folgenden Hauptsatzes, oder die Widerlegung der Bedenklichkeiten und Zweifel, selten erforderlich, und es ist meistcnthcils schon ge­nug, die Veranlassung und die Beweggründe deutlich und bestimmt in zusammcngedrängter Kürze auszuführen.