§. 2 '
' Me -ungarischen Produckte sollen gegen denselben Zoll in alle Erblande eingeführt werden können, gegen welchen die deutsch erbländischen Produckte nach dem jetzt bestehenden Ta- M nach Hungarn eingehen könuen, und der Hangar soll in den deutschen Erblanden von allen seinen Raturerzeugnißen an Accifien , oder wie immer Nahmen habenden Intermediair Landständisch, oder städtischen Zöllen Md dergleichen: in keinem Fall mehr, als der daselbst meist begünstigte Unterthan zu entrichten haben.
Ausnahme. Die Ausfuhr von Blatt-To- back und Salz als Regalien, hängt von dem Gutdünken Sr. Majestät ab. Spezifische Anmerkungen über die wichtigsten Ausfuhr - Ar- tickel, und unmaßgebliche Vorschläge über einige Abänderungen in den Zöllen derselben schlies- sen wir in der Anlage A bey. A„
Welche Hindernisse und Neckereyen dem für Hungarn so wichtigen Toback- Handel aus dem Weg zu raumen sind, ist aus der Beylage 8 im 8. möglichsten detail zu sehen.
Alle hungarische Produckte sollen (mit Rücksicht auf die 2 folgenden §.) gegen den ein für allemal unabgeändert festgesetzten Ausfuhrs- a 3 zoll,

