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entweder das 18. Altersjahr zurückgelegt haben oder verstorben sind. Bis dorthin steht ihr der Genuß des Zinses zu.
Auf die letztgenannte Summe dürfen allfällige .Kreditoren der Wittwe nicht greifen, bis dieselbe fällig wird. Ebensowenig steht den Kreditoren des verstorbenen Mannes ein Recht zu, sei es in Folge einer Bürgschaft oder eines bestehenden Gesetzes über Geldstag (Konkurs) u. s. w., sich auf denjenigen Fr. 500 bezahlt zu machen, welche der Wittwe als erste Hälfte der Unterstützungssumme sofort zugestellt werden.
Art. 2.
Den Kindern jedes der Verunglückten, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird folgende Pension ausbezahlt und zwar in halbjährlichen Raten, welche vom 1. Juli 1857 an je vorausbezahlt werden:
Alljährlich für nur ein Kind
Fr. 80.
„ „ zwei Kinder
„ 150.
ff 11 ff
ff 210.
*. „ vier „
„ 260.
ff ii föttf ff
„ 300.
und für jedes fernere Kind noch Fr. 40? ;r —
Diese Pension vermindert sich, wie einzelne Kinder das 18. Altersjahr vollendet haben oder sterben. Für

