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entweder das 18. Altersjahr zurückgelegt haben oder verstorben sind. Bis dorthin steht ihr der Genuß des Zinses zu.

Auf die letztgenannte Summe dürfen allfällige .Kreditoren der Wittwe nicht greifen, bis dieselbe fällig wird. Ebensowenig steht den Kreditoren des verstor­benen Mannes ein Recht zu, sei es in Folge einer Bürgschaft oder eines bestehenden Gesetzes über Gelds­tag (Konkurs) u. s. w., sich auf denjenigen Fr. 500 bezahlt zu machen, welche der Wittwe als erste Hälfte der Unterstützungssumme sofort zugestellt werden.

Art. 2.

Den Kindern jedes der Verunglückten, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird fol­gende Pension ausbezahlt und zwar in halbjährlichen Raten, welche vom 1. Juli 1857 an je vorausbezahlt werden:

Alljährlich für nur ein Kind

Fr. 80.

zwei Kinder

150.

ff 11 ff

ff 210.

*. vier

260.

ff ii föttf ff

300.

und für jedes fernere Kind noch Fr. 40? ;r

Diese Pension vermindert sich, wie einzelne Kinder das 18. Altersjahr vollendet haben oder sterben. Für