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die Uebrigbleibenden ist die obige Scala fortbestehend, so daß, so lange die Pensionspflicht dauert, je einem Kinde unter dem achtzehnten Altersjahr Fr. 80, zwei Kindern Fr. 150 u. s. w. zufallen.
Art. 3.
Außerdem wird für jedes Kind eines der Verunglückten, welches das 18. Altersjahr am I.Iuli nächst- hin noch nicht zurückgelegt haben wird, vom Direktorium der schweizerischen Centralbahn in einer Er- sparnißkasse die Summe von einhundert Franken zinstragend angelegt unter der Bedingung, daß weder Kapital noch Zins erhoben werden dürfen, bis entweder
a. das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat oder aber
i>. es nach dem Ermessen der betreffenden Waisenbehörde nothwendig ist, auch schon früher diesen Betrag zur Erlernung irgend eines Berufes für das Kind zu verwenden.
Die Titel auf die Ersparnißkaffen bleiben bis zu den erwähnten Zeitpunkten bei dem Direktorium der schweizerischen Centralbahn deponirt, dafür werden jedoch den Waisenbehörden derjenigen Gemeinden, welchen die Kinder angehören, Bescheinigungen ausgestellt.
Stirbt eines dieser Kinder, bevor die in diesem Ar-

