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Das II. Departement wird ferner nach geschlossener Untersuchung über die erwähnte Katastrophe dem Direktorium einen Antrag hinterbringen, ob und inwiefern irgend Jemand namentlich der Bauunternehmer des Hauenstein-Tunnels zu ganzer oder theilweiser Rückvergütung der obigen Unterstützungen an die Kaffe der schweizerischen Centralbahn gehalten werden könne.
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