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tifel erwähnte Sunune für dasselbe verwendet wurde, so fällt dieselbe seinen Intestaterben zu.

Art. 4. s

Für Eltern von unverheiratheten Verunglückten wird eine Unterstützung von Fr. 300 ausgeworfen.

Diese Summe wird sofort für ein und allemal ausbezahlt und bleibt sich gleich, ob nur eines oder noch beide Eltern am Leben sind.

Art. 5.

Die hier zugesicherten Unterstützungen sollen die Geltendmachung allfälliger Ansprüche von Hinterlasse- nen der Verunglückten aus dem Wege Rechtens nicht ausheben, nur wird Vorbehalten, daß bei einer gericht­lichen Beurtheilung die hier zugesicherten und ander­seits angenommenen Unterstützungen in Berechnung zu ziehen sind.

Art. 6.

Sollten über die Auslegung des gegenwärtigen Beschlusses je Zweifel erhoben werden, so behält sich das Direktorium vor, dieselben von sich aus definitiv zu lösen.

Art. 7.

Das II. Departement wird mit der Exekution dieses Beschlusses beauftragt und ihm zu diesem Behuf der erforderliche Kredit auf die Kasse der schweizerischen Centralbahn eröffnet.