Einleitung.

§. i.

Die Hebammenkunst bestehet in der, auf hinrei­chende Kenntnisse gegründete, Fertigkeit und Geschicklich­keit, Schwängern, Gebührenden, Wöchnerinnen und dem neugeborneu Kind mit Rath und That betzuftehen, und die Fälle zu bestimmen, in welcher der Rath oder die Hülfe eines Arzts oder Geburtshelfers angesprochen wer­den muß.

§. 2.

Eine Hebamme ist also diejenige Person welche sich die­ser Kunst gewidmet und durch einen zweckmäßigen Un­terricht sich diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Geschick­lichkeiten erworben hat.

§. 3 .

Um zu diesen Kenntnissen und Fertigkeiten zu gelan­gen, bedarf es der Anstrengungen vieler; aber wichti­ger und sehr oft mühsamer ist die Erfüllung derjenigen Pflichten, welche mit der Annahme ihres Amts auch eine solche Person über sich nimmt; denn sehr oft hangt das Wohl mehrerer Menschen von ihrem klugen Beistand, von ihrer verständigen Pflege ab, und Nachläßiqkeit, Rohheit oder Unverstand von ihrer Seite kann oft das Glück ganzer Familien zerstören.