renwachten, an Wachten im Schauspiel- oder Opern­hause, an Revuen und großen Paraden, und an allen Diensten bei öffentlichen Gelegenheiten, wo Ruhe und Ordnung erhalten werden soll, B. Feuerwachten, Ar- retirungen u. s. w., so wie an der Wahl der Ofsiciere Antheil nehmen, dagegen die Nichtuniformirten nur als Nachtposten und Ordonnanzen, so wie bei Transporten zu brauchen sind. Aber auch diejenigen, welche vorerst noch nicht unrformirt sind, müssen im Dienste reinlich angezogen, in einem Leibrocke, dreieckigen Hute, Stie­feln und mit Seitengewehr versehen, erscheinen. Die Uniform darf außer dem Dienste nur als Ehrenkleid, und niemals ohne das zubehörige Seitengewehr und Uniform-Huth, auch von.keinem getragen werden, der am Dienste nicht persönlichen Antheil nimmt. Schutz­verwandte können der Bürgergarde freiwillig beitreten, sie müssen jedoch auf jeden Fall die Unbescholtenheit besitzen, welche zur Erlangung des Bürgerrechts erfor­derlich ist. Sie'den durch Stimmenmehrheit der Compagnie, bei der sie sich gemeldet, angenommen, und sind verpflichtet, sich bei ihrem Eintritt eigene Uniform anzuschaffen. Aus den übrigen Schutzverwandten wer­den zum Feuerlöschdienste Compagnien ohne Uniformi- rung gebildet. Hierzu werden auch diejenigen Bürger eingestellt, die in ihren Vermögensumstanden so weit zurückgekommen sind, daß sie bei ihrer Einstellung m die Burgergarden nicht einmal den Erfordernissen in Absicht der Kleidung genügen können. Schutzver- * wandte, welche geistliche Functionen mit Seelsorge ver­walten, oder in wirklichen Diensten des Staats stehen, oder Aerzte, Geburtshelfer und Wundarzte, oder Leh­rer an öffentlichen oder wenigstens concessionirten Er­ziehungs-Instituten sind, genießen jedoch, so wie die»

- jenigen, welche ihr Sofies Jahr schon zurückgelegt ha-