KorpS alle Verhältnisse einer freien und bloß durch die Gesetze des Anstandes und des Rechts geregelten Gesellschaft ein. Der bei den jedesmaligen Schießübungen commandirte Officier sieht blos auf den äußern Anstand Und darf sich in bas Innere der Sache nicht mischen. Sobald er indessen sein Seitengewehr zieht und zur Ordnung ruft, tritt sogleich das ganze Dienst- verhältniß wieder ein. Der Magistrat und fammtli- che Officiers der Bürgergarde sind Ehrenmitglieder des Schützenkorps, und können an dessen Schießübungen Antheil nehmen. Sie erhalten daher auch die Medaille, wenn einer von ihnen beim Königsschießen den besten Schuß hat.
Die Gerichtsbarkeit bei' der Bürgergarde erstreckt sich nur auf Dienstvergehungen und Disciplin. Jedes Dienstvergehen wird auf Befehl des Chefs von dem Auditeur untersucht. Nach beendigter Untersuchung wird die Strafe festgesetzt, oder von dem kom- mandirten Standgericht wider den Angeschuldigten erkannt. Jeder Ober- und Unterofficier und Gardist der Bürgergarde muß im Dienst und so lange derselbe nicht völlig beendigt ist, dem Chef des Korps und überhaupt jedem Vorgesetzten von der Compagnie, wobei er steht, sowohl als von jeder andern Compagnie und Korps, Achtung und Gehorsam beweisen und ihre Dienstbefehle genau befolgen. Wer die im Dienst erhaltenen Befehle nicht achtet, od-t diejenigen Befehle, welche die Ausübungen gewisser Handlungen im Dienst gebieten, oder deren Unterlassung vorschreiben, "Übertritt, macht sich eines Ungehorsams schuldig. Wenn der Untergebene durch Worte, Zeichen oder Thathandlungen sich weigert, den Dienstbefehl des Vorgesetzten zu befolgen, so begeht

