KorpS alle Verhältnisse einer freien und bloß durch die Gesetze des Anstandes und des Rechts geregelten Gesell­schaft ein. Der bei den jedesmaligen Schießübungen commandirte Officier sieht blos auf den äußern Anstand Und darf sich in bas Innere der Sache nicht mi­schen. Sobald er indessen sein Seitengewehr zieht und zur Ordnung ruft, tritt sogleich das ganze Dienst- verhältniß wieder ein. Der Magistrat und fammtli- che Officiers der Bürgergarde sind Ehrenmitglieder des Schützenkorps, und können an dessen Schieß­übungen Antheil nehmen. Sie erhalten daher auch die Medaille, wenn einer von ihnen beim Königs­schießen den besten Schuß hat.

Die Gerichtsbarkeit bei' der Bürgergarde erstreckt sich nur auf Dienstvergehungen und Disciplin. Je­des Dienstvergehen wird auf Befehl des Chefs von dem Auditeur untersucht. Nach beendigter Untersu­chung wird die Strafe festgesetzt, oder von dem kom- mandirten Standgericht wider den Angeschuldigten er­kannt. Jeder Ober- und Unterofficier und Gardist der Bürgergarde muß im Dienst und so lange der­selbe nicht völlig beendigt ist, dem Chef des Korps und überhaupt jedem Vorgesetzten von der Compag­nie, wobei er steht, sowohl als von jeder andern Compagnie und Korps, Achtung und Gehorsam be­weisen und ihre Dienstbefehle genau befolgen. Wer die im Dienst erhaltenen Befehle nicht achtet, od-t diejenigen Befehle, welche die Ausübungen gewisser Handlungen im Dienst gebieten, oder deren Unter­lassung vorschreiben, "Übertritt, macht sich eines Un­gehorsams schuldig. Wenn der Untergebene durch Worte, Zeichen oder Thathandlungen sich weigert, den Dienstbefehl des Vorgesetzten zu befolgen, so begeht