derselbe eine Insubordination. Die auf diese Dienst- Vergehungen bestimmten Strafen sind: Geldbuße, Hausarrest, Wachtarrest, Degradation und Cassation. Das Vergehen der Insubordination wird nie mit Geldstrafe belegt. Da nach der König!. Cabinets- Ordre vom 2zsten Iulp r8io der Ungehorsam von Militair-Personen gegen Wachten der Bürgergarde nach Vorschrift der Kriegs-Artikel geahndet werden soll, und also hiernach die Wachten der Bürgergarde mit den Militair-Wachten in gleichem öffentlichen Rang und Verhältniß stehen, so soll gegen einen im Dienst befindlichen Bürgergardisten, wenn derselbe sich einer Militairwache oder Schildwache bei Arretirung oder Steuerung eines Unfugs widersetzt, oder die ihm ertheilten Befehle und Anordnungen zu befolgen, sich weigert, eine strenge Reciprocität eintreten und also der Bürgergardist eben so bestraft werden, als wenn diefes Vergehen von einer Militair-Person geschehen ist. Tbatliche Widersetzung oder auch Drohen mit Gewehr wird mit Todesstrafe belegt.

Die Dienst-Instruction besteht aus 9 Abschnit­ten.

Der iste enthalt allgemeine Bestimmungen über den Dienst der Bürgergarde, nämlich: Tit. I. Von dem Antheil, den die Bürgergarde an dem Wachtdienst zu nehmen har. Tit. II. Don der Art, wie die Befehle zur Kenntniß dev Mitglieder dev Bürgor- garde gebracht werden. Dahin gehört, daß der Etaabsofficie» du jour verpflichtet ist, die Pa­role von dem Gouvernement zu empfangen, Tit. HI. Von Einreichung der periodischen Nachweisum gen und Listen über die Stärke des Korps, dm Zu-