und Abgang bei demselben, und von den rm Dienst gewesenen Ofnciers des Korps. Tit. IV. Von der Subordination. Sammtliche Individuen der Bürgergarde sind verpflichtet den Befehlen des Chefs, so wie den der andern Vorgesetzten in allen Dienst-Angelegenheiten Folge zu leisten. Unterm Gewehre darf selbst der mindeste Widerspruch nicht statt finden; es must augenblicklicher Gehorsam geleistet werden. Die Bürgergardisten sind verpflichtet, im Dienst die Ober- und Unterofficiere stets nach ihrem Range zu tituliren.
Der 2te Abschnitt handelt von den Wachten ins besondere. Tit. I. Allgemeine Bestimmungen für die Wachten. Tit. II. Vom Aufziehen und Ablösen der Wachten. Tit. III. Von den Honneurs, welche die Wachten und Posten der Bürgergarde .zu machen haben. So wie die Bürgergarde-Wachten dem aktiven Militair, in den vorgeschriebenen Fallen, die Honneurs zu machen haben, empfangen auch die Vürgergarden die verordneten Honneurs von den Mili- rair-Wachten. Tit. IV. Von den Obliegenheiten der Schildwachten und Tit. V. von den Obliegenheiten der Thorwachten insbesondere. Tit VI. Dom Schlagen des Zapfenstreichs und der Reveille. Tit. VII. Von der Hauptwacht der Bürgergarde, und von den Rapports, welche sowohl an dieselbe, als von ihr zu machen sind. Tit. VIII. Von dem Verhalten der Wachten bei Arretirungen.
Der zte Abschnitt handelt von den Ronden und Patrouillen. Tit. I. Von den Ronden. Tit. II. Von den Patrouillen.

