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1. Placirung des Geschützes.
§. 21.
Die Placirung des Geschützes im Felde, wird also durch die Resultate bestimmt, die mittelst desselben erreicht werden sollen. (§. 5.) Wie schon oben gesagt worden, ist dessen allgemeine Bestimmung, diese, die Bewegungen der eigenen Truppen zu sichern, und die schwachen Seiten des Feindes zu suchen, um dessen Schlachtordnung zu trennen, und dadurch entscheidende Wirkungen hervor zu bringen.
Diese doppelte Absicht fordert, dafs sich, beym Angriff, das Feuer des Geschützes in den feindlichen Linien kreuze, und dafs, während der Gegner, auf keinem Punkt seiner Stellung, vor den diesseitigen Schüssen sicher ist, die Truppen in dem, durch dieses Kreuzfeuer, entstandenen unbestrichenen Winkel ungehindert gegen ihn anriickeu können , B ey d er Verth e i d i g u 11 g, dafs jeder angegriffene Punkt, durch das nebenstehende Geschütz, sogleich in Schutz genommen, und das Feuer des erstem von dem letztem dergestalt durchkreuzt werde, damit es dem Feind nicht möglich sey, weiter vorzurücken, ohne in jedem Punkt des Terrains, den er überschreitet, auf diese Schufslinieft zu

