Einleitung

Wenn gleich der Zweck dieser Blätter zunächst nur der ist, eine Uebersicht über die einzelnen wohlthätigen Privat-Anftalten und Vereine Württembergs zu geben, so darf doch eine kurze Erwäh­nung der öffentlichen Fürsorge und der allgemeinen Institute, die hieher gehören, um so weniger fehlen, je mehr gerade auch von dieser Seite zur Hebung der Volks-Wohlfahrt in den letzten sieben Jahren ge­schehen ist. Hatte die Erkenntniß der Noth, die auf uns lastete, unver­kennbar alle Stände durchdrungen, so war auch das Streben, zu helfen, überall rege und manche Frucht der Wohlthätigkeit ist uns davon zum Segen geblieben.

Es ist vor Allem die Königliche Regierung selbst, welche nach zwei Seiten hin, theils durch neue Gesetze und Verordnungen, theils durch ihre vollziehenden Behörden vorangeschritten ist, um nicht nur die vorhan­denen Uebel augenblicklich und oberflächlich zu beseitigen, sondern auch ihre Quellen zu verstopfen.

Wir erinnern an das Gesetz, betreffend die Abänderungen einiger Bestim­mungen des revidirten Bürgerrechtsgesetzes über die Berehelichungs- und Uebersiedelungs-Befugnisse der Staatsgenossen vom 5. Mai 1852, wo­durch dem leichtsinnigen Heirathen schlechtprädicirter Personen ein Damm ge­setzt ist; an die revidirte Instruction zur Vollziehung der allgemeinen Gewerbeordnung vom 9. April 1851, wodurch unter Anderem die Lehr­linge unter väterliche Aufsicht ihrer Lehrherren, die Gesellen unter eine geord­nete Unterstützung in Nothfällen, auf Reisen, gestellt werden; an die Verfü­gung, betreffend die Vereinigung mehrerer bisher getrennter zünftiger Gewerbe vom 21. September 1854, wodurch das Wohlthätige der Zunft nicht gestört, aber manche lästige Schranke gefallen ist; an die Verfügung in Betreff der Ordnung des Hausirwesens vom 5. April 1851, wodurch dieses sorgfältig geregelt und ihm der Deckmantel für den Bettel abgcnommen ist; an die Verordnung über die Einführung von Dienstbüchern zur Verbesse­rung des Gesindewesens vom 30. April 1850; an das Gesetz, betreffend die Beseitigung der Mißbräuche bei Liegenschafts-Veräußerungen und insbesondere bei Zerstückelung von Bauerngütern vom 23. Juni 1853; an die neue Redaction der Grundbestimmungen der Württ. Sparkasse vom 16. April 1850 und wieder vom 2. Juni 1855 , wodurch das Einlegen in die Spar­kasse aus dem ganzen Lande und in den kleinsten Posten so sehr erleichtert