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Grad den höheren der Compagnie entgegen zu gehen, und bis dieſe ſie entlaſſen, bei ihnen zu verbleiben; iſt aber der jüngere Offizier hieran durch Dienſtgeſchäfte verhindert, ſo ö. er ſolches dem höheren anzuzeigen.
Ein Gleiches hat der Adjudant und die Offiziers der Woche bei dem Erſcheinen des Hauptmanns der Woche, ſo wie die ſämmtlichen anweſenden Offiziere bei dem Erſcheinen eines Staabzoffiziers zu beobachten.
S8 54.
Wenn fremde Offiziere, oder ſonſt angeſehene Perſonen in der Caſerne erſcheinen, ohne einen Offizier des hieſigen Militärs bei ſich zu haben, ſo hat der Feldwebel oder Adjudant der Woche zu denſelben zu treten, und bis zu ihrer Entfernung bei ihnen zu verbleiben, demnächſt aber hiervon Meldung zu machen.
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Wenn Weibsperſonen einen Soldaten in der Caſerne ſprechen wollen, ſo muß ſolches im Caſernenhof geſchehen, wohin der Betreffende gerufen werden kann. Sind von den Compagnieen Waſchweiber angenommen, oder erſcheinen ſonſt Weibsperſonen dienſtlicher Urſachen wegen, ſo dürfen ſolche nur ſo lange es ihre Geſchäfte erfordern und immer unter beſonderer Aufſicht
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