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und in den übrigen Monaten um acht Uhr, ſo­dann Mittags um ein Uhr und Abends in den erſtbenannten Monaten um fünf Uhr, in den übrigen Monaten aber um vier Uhr, zu ſämmt­lichen Arreſtaten gehen, darauf ſehen, daß ſie keine andere Speiſen und Getränke erhalten als ſolche, welche nach Art des Arreſtes erlaubt ſind, oder der Befehl vorſchreibt, und daß fie nur, ſo wie es der Befehl beſagt, geſchloſſen werden.

S. 82.

Die Arreſtaten müſſen ſich Morgens waſchen und ſich, wie bei den Compagnien, in Waſche rein erhalten, ſie müſſen ihre Arreſtlocale rei­nigen, den Nachtkübel ausleeren und ſäubern, die Fenſter öffnen, den Gang und die Treppen kehren, den Kehrigt herausſchaffen, die Fenſter putzen, fo weit dieſes vom Arreſtlocal aus ge­ſchehen kann und dergl., alles jedoch unter An­leitung und Aufſicht des Arreſtaufſehers und er­forderlichen Falls unter Zuziehung von Wache.

Zu allen Arbeiten, bei deren Verrichtung das Arreſtlocal verlaſſen werden muß, dürfen nur Leute des einfachen Arreſtes(Polizei⸗, Zimmer-, oder Caſernen-Arreſt) genommen werden.

Unteroffiziere und Gefreite als Arreſtaten ſollen an Reinigungsarbeiten nach§. 27 auſſer ihrem Arreſtzimmer keinen Theil nehmen.