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Reveille, dürfen für keinen Militär vom Feld­webel abwärts, die Thore oder Thürchen der Caſerne zum Auspaſſiren geöffnet werden, wel­cher nicht mit einem vom Bataillons⸗ Befehls­haber, oder dem Obriſt und Commandanten un­terzeichneten Paſſirſchein verſehen iſt; Noth fälle oder Dienſturſachen ausgenommen, welche j edoch der Adjudant oder Feldwebel der Woche J lich anzugeben hat.

S. 116.

Wenn nach Schließung der Caſernen-Thore und Thürchen, Unteroffiziere oder Soldaten ein­

paſſiren wollen, ſo hat die am Thor ſtehende0

Schildwache ſolches ſogleich der Schildwache vor dem Gewehr zuzurufen, welche ſofort und ohne Verzug die Caſernenwache hiervon in Kenntniß ſetzen muß.

Der Caſernen⸗Wachtcommandant hat hierauf einen Corporal oder Gefreiten von ſeiner Wacht­

mannſchaft zur Oeffnung des Thürchens und zum

Einlaß der Betreffenden abzuſenden, und ſich dieſelben nach wieder erfolgtem Verſchluß des

Thürchens, vorführen zu laſſen.

Hiernächſt hat der Wachtcommandant der Ein paſſirten Namen und Compagnien, wie auch die Stunde, in welcher ſie erſcheinen, in das auf der Wache befindliche Buch einzuſchreiben, deren Päſſe abzunehmen, oder dieſelben, falls fie nicht