60 Küchen= und Menage= Grdnung.
§. 117.
Die Küche, welche für das kaſernirte Militär beſtimmt iſt, ſo wie die ganze Menageanſtalt, ſteht unter der beſondern Aufſicht des Bataillons ⸗ Befehlshabers, welcher auf die genaue Befolgung dieſer Küchen- und MenageOrdnung zu ſehen hat.
Deſſen untergeordneter Gehülfe in den hieraus entſpringenden Functionen iſt der Hauptmann der Woche, welchem nach§. 2 die Offiziere der Woche beigegeben ſind, von welchen ſofort täg
lich einer nach der Compagnie⸗Nummer abwech
ſelnd zuzuziehen iſt, und die Inſpection über die Details zu führen, wie auch dem Menageweſen
in allen Theilen vorzuſtehen hat.
Auſſer dieſen iſt zu dem Küchen- und Menage⸗Geſchäft in der Regel ein Sergent unter der Benennung Menage-Unteroffizier und ein Fourier unter der von Menage⸗Fourier, zuzutheilen, welch Erſterer täglich, Letzterer aber von einer Soldauszahlungs-Periode zur an dern, abwechſelnd dazu zu kommandiren.

