60 Küchen= und Menage= Grdnung.

§. 117.

Die Küche, welche für das kaſernirte Mili­tär beſtimmt iſt, ſo wie die ganze Menagean­ſtalt, ſteht unter der beſondern Aufſicht des Bataillons Befehlshabers, welcher auf die genaue Befolgung dieſer Küchen- und Menage­Ordnung zu ſehen hat.

Deſſen untergeordneter Gehülfe in den hieraus entſpringenden Functionen iſt der Hauptmann der Woche, welchem nach§. 2 die Offiziere der Woche beigegeben ſind, von welchen ſofort täg­

lich einer nach der Compagnie⸗Nummer abwech­

ſelnd zuzuziehen iſt, und die Inſpection über die Details zu führen, wie auch dem Menageweſen

in allen Theilen vorzuſtehen hat.

Auſſer dieſen iſt zu dem Küchen- und Me­nage⸗Geſchäft in der Regel ein Sergent unter der Benennung Menage-Unteroffizier und ein Fourier unter der von Menage⸗Fourier, zuzu­theilen, welch Erſterer täglich, Letzterer aber von einer Soldauszahlungs-Periode zur an dern, abwechſelnd dazu zu kommandiren.