S

mente Füßen zu laſſen) herzlich auf, ſich zu beſſern, und zeuget euch, daß ihr die Hoffnung dazu nicht aufgebet; denn die Geſtraſten muͤſſen Hoffnung haben, wieder zu ihrem vorigen Zuſtande, in dem ſie ſich vor der Strafe befanden, zu gelangen.

10) Die einmahl angedrohten, vom Seelſorger, oder von den Altern anbeſohlenen oder gebilligten Strafen muͤſſen gewiß vollzogen werden. Laſſet euch weder durch das Bitten des ſtraffäͤll igen Kindes, noch durch die Fuͤrbit­ten der übrigen davon abhalten; ſonſt hören eure Drohun­gen auf, heilſam zu ſeyn, und die Schulzucht geraͤth in Verfall.

Hl. Sa up ſt u c.

Von den Pflichten gegen die Schuljugend in Abſicht auf derſelben Benehmen nach dem Un­terrichte, und außer der Schule.

E gibt Lehrer und Lehrerinnen, die den Unterricht oft undlangeuber die beſt immte Zeit ſortſet­zen, beſonders, wenn ſich die Zeit einer oͤffentlichen Pruͤfung oder Viſitation nähert. Sie wollen ſich entweder eine vorzuͤgliche Shre machen, oder wenn ſie ſonſt ganz nachlaͤſſig und ſchlaͤfrig im Unterrichte waren, das Ver: ſaͤumte einbringen. Es gibt aber auch ſolche, die den Un: terricht abkürzen, und vor der beſtimmten Zeit die Kinder entlaſſen.

Die zu lange Dauer des Unterrichtes iſt bey ſonſti­gem Fleiße unnöthig, bey ſonſtiger Rachlaͤſſigkeit nicht genug fruchtbringend, fuͤr die Lehrenden und Lernenden in vieler Ruͤckſicht nachtheilig. Beydes aber, die Fortſetzung und Abkürzung des Unterrichtes gibt zu muncherley Be: ſchwerden der Altern, Koſtgeber und Erzieher Anlaß.