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Ausscheidung der Untauglichen.
Die Ausscheidung erfolgt mit folgenden Bezeichnungen: unbedingt untüchtig, bedingt untüchtig, und zeitlich untüchtig. (§. 02 der Jnstr.)
Die unbedingt Untüchtigen sind für immer ausgemustert und kriegsdienstfrei erklärt.
Die bedingt Untüchtigen werden von der Militärpflicht entbunden, vorbehältlich der Verpflichtung zum Landwehrdienste, für den Fall, daß sie bei dem Aufruf zu demselben die nöthige Tüchtigkeit erlangt haben werden. (§. 06 der Jnstr.)
Haben sie bis zu der künftigen Landwehrmnsterung die vollkonnnene Diensttüchtigkeit nicht erlangt, so wer- den sie bei dieser als unbedingt untüchtig allsgeschieden und für kriegsdienstfrei erklärt. (Pkt. 4 der Verf. des O.-R.-R. vom 21. April 1850, Ziff. 002.)
Die zeitlich Uiltüchtigen silld solche, welche bei vollkonunener Körperentwicklung, in Folge unverhält- nißmäßigell Wachsthluns, all allgemeiner Schwächlichkeit leiden, oder bei lniilder kräftiger Organisation oder in Folge vorausgegangener Krankheiten, oder anderer ungünstiger Einflüsse in ihrer körperlichen Entlvicklung zurückgeblieben sind, wenn nüt einigem Grund anzunehmen ist, daß sie unter geeigneten Verhältnissen bis zur nächsten Aushebulrg die zilr Zeit fehlende körperliche Tüchtigkeit erlangen werden.
Für zeitlich untüchtig werden aber nur solche erklärt, welche mit ihrer Loosnummer in die Eoutingeuts- grenze gefallen sind.
Dieselbell sind gehalten, bei der ilächsten Jahres- nlusterung wieder zu erscheinen.
Werder: sie bei dieser für tüchtig erkannt, so erfolgt ihre Einreihung beim K. Militär mit einer fünf- jährigen Dienstzeit. (Siehe auch Stellvertretung.)
Haben sie aber bis §nr nächsten Musterung die für den Militärdienst erforderliche Tüchtigkeit nicht erlangt, so werden sie als bedingt lmtüchtig ausgeschieden, ailßer sie wären wegen eines andern Gebrechens für unbedingt untüchtig zu erklären. (Art. 51 des K.-D.-G. §. 05 der Jnstr.)

