Ausscheidung der Untauglichen.

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Ausscheidung der Untauglichen durch den Bezirksrekrutiruugsrath. <Art. 46 des Ä.-D.-G. 8. 52 u. 53. der Jnstr.)

Militärpflichtige, die mit solchen Krankheiten oder Gebrechen behaftet sind, daß sie voll Jedermann, ohne daß es einer sachverställdigen Beurtheilung bedarf, für unbedingt untüchtig erklärt werden muffen, werden vom Bezirksrekrutirungsrath ausgeschiederl, und zwar: n. auf eigene Wahrnehnlllng itub nur bann auf an­dere Beweismittel hin, wenn der Pflichtige nicht persönlich erfcbieneu ist:

1) wegen allgemeiner Mißbildung, Berkrüpplnng des Körpers, oder auffallender Verkrüpplung eines Armes oder Fußes;

2) wegeil Mangels eiiles Arnles, einer Hand, eines Fußes;

3) wegen Zerstörung beider Augäpfel.

Sodann

b. einzig auf den Grund der unten näher be- zeichneten Beweismittel:

4) wegen Geisteskrankheit, lueim sich der Kranke in einer Staats-Irrenanstalt befindet, oder wenn ihm gegenüber die Verfügung vom 15. Juli 1836, die polizeiliche Fürsorge für Geisteskranke betref­fend, eillgetreten ist;

5) 'wegen arlsgesprochener Verrücktheit;

6) wegen ausgesprochellen Blödsinns;

7) wegen fallender Krankheit (LpilepLin), wenn diese voll Kindheit an bestanden hat und noch besteht;

8) wegen gänzlicher Blindheit ohne sichtbare Entar­tung des Auges;

9) wegen Taubstulnmheit, und

10) lvegen gänzlicher Taubheit.

Vou den Beweismitteln für Geltendmachung der Untüchtigkeitö- erkläruug. (§. 54 der Jnstr.)

In den Fällen, wo die Ueberzeugung von dem Vorhandenfeill eines Nebels nicht auf eigener W a h r n e h vl ll n g beruht, ist die Entfcheidimg auf nach- stehende Beweismittel zrt gründen: i) allf Notorietät, weml ortskundig ist, daß der Pflich-