Ausscheidung der Untauglichen.

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ist, der Musterungskommission Vorbehalten. (Art. 46 des K.-D.-G. §. 86, Abs. 2 der Instr.)

Ist es nicht sinnlich wahrnehmbar und kann der Bezirksrekrutirnngsrath zll einen: einstimnligell Beschlüsse hierüber nicht gelangen, so bleibt, da eine Verweisung des Falls all die Musterungskommission nicht zulässig ist, nichts übrig, als deil Fall dein Oberrekrutirungsrath vorzulegen, wie dieses auch bei der Stimmengleichheit unter den Mitgliedern der Musterungskommission zu ge­schehen hat. (Zweiter Ergänzungs-Band zum Reg.-Bl. S. 811.

Bon der vcrcmtorijritni Frist zu Ergänzung dcr Beweismittel.

Zll Ergänzllng niallgelhafter Belege ist eine perem- torische Frist, jedoch nicht über den Contirrgentsabschluß hinaus, welcher 40 Tage nach der Mllsterung stattfin­det, gestattet. (§. 57 der Instr. Entsch. des O.-R.-R. vovl 6. April 1853, Zisf. 627.)

Bon den Nckursen gegen abweisende Erkenntnisse. (Art. 47 des K.-D.^E. tz. 57 und 58 der Instr.)

Wer sich durch eilte Entscheidung des Bezirksrekru- tirungSraths beschwert erachtet, hat das Recht der Be- rllfltllg an dell Oberrekrutirllngsrath.

Der Rekurs gegen ein Erkenntlich, wodurch ein sol­cher Anspruch voll beut Bezirksrekrutirnngsrathe ver- worsen worden, muß bei Verlust dieses Rechtsnnttels binnell drei Tagen, von denr Tage der Eröffnung des Erkenntnisses all, dem Oberamte mündlich oder schriftlich angevleldet, itnb zu dessen Ausführung, wenn sie nicht gleich mit der Alllileldllng verbunden wird, dem Betheiligten durch das Oberanit eine angemessene perenitorische Frist, jedoch liicht über den Contingents- abschluß Hinalls, allberaumt werdell. (Entsch. des O.-R.-R. voll: 6. Apr. 1853, Ziff. 627.)

Ausscheidung dcr Untauglithen durch die Mnsternngscoinmission.

(Art. rill und 40 dcs Ü.-T.-G. §. 53, 86 und 88 der Instr.)

lieber alle oben nicht genannten, in Beilage 1 besonders verzeichnetell Krankheiten und Gebrechen, oder