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Ausscheidung der Untauglichen.
wenn bei einen: sinnlich wahrnehmbaren Gebrechen ein einstimmiger Beschlllß des Bezirksrekrntiruligsraths nicht zu Stande kommen sollte, bleibt das Erkeuntnist der MusterlUlgskomnüssioll oorbebalten. (Zweiter Ergän- zungsband zum Reg.-Bl. S. 3lt.)
Alle Erkenntnisse der Musternngskonuilission nüissen aus selbsteigene Wahrnehmung gebaut werden, unb zwar zunächst auf die der nifitirenben und begutachtenden Aerzte, soweit nicht auch die übrigeil Mitglieder der Musterungskommission durch eigene AllschallUllg von denl Vorhandensein eines Gebrechens sich über- zeilgt haben.
Sowie demnach die Musterungskommission zur Entscheidung der Beweisfrage über sinnlich nicht wahr- ne hnibare Gebrechen linzuständig ist, so darf auch den Zeugnissen, welche Militärpflichtige zu Begründung eines angeblichen Gebrechens beibringeir sollten, keine andere Bedeutllng beigelegt werden, als soweit sie geeignet sind, die Allfinerksamkeit der visitirenden Aerzte auf ein vorhandenes Gebrechen zu lenken und zll sorgfältiger Untersuchung desselben zll veranlassen.
Den Aerzterl bleibt llnbenommen, zil Ullterstiitzung ihrer Wahrnehnmlig in einzelnen Fällen diagnostischer Hülfsmittel sich zu bedienen.
Bcrzeichnist über die Äraiikheiten mib törbvirficii, welche zmn Militärdienst untüchtig niachen. (8. 88 n. 88 der Instr.)
Das in Beilage 1 enthaltene Verzeichniß über die Krankheiten und (üebrechen, welche die Tüchtigkeit gnnt Dienste ganz aufheben, oder bedingte Ullttichtigkeit zur Folge haben, soll für das Untersnchullgsgeschäft zum Leitfaden und Anhaltspunkt bienen.
A's eine nuter allen Umständen bindende Richtschnur, wovon keinerlei Abweichllng gestattet wäre, kalln dasselbe um so weniger betrachtet werden, als allster den bezeichnend inlnlerhin noch anbere sinnli ch wahrnehmbare Krankheiten und Gebrechen Vorkommen können, welche die Dienstniltauglichkeit begrüudeil.
Den untersllchendeu Aerztell bleibt überlassen, llach den Grundsätzen ihrer Wissenschaft, nach ihrer Ersah-

